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1. Römische Geschichte - S. 54

1893 - Dresden : Ehlermann
54 Dritter Zeitraum. — § 20. Die Gracchischen Unruhen. In den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zündstoff zu einer Staatsumwälzung! (Vgl. Frankreich vor der Revolution von 1789.) § 20. Die Gracchischen Unruhen. 133—121 133—121. Die schweren Schäden des Staates werden von einsichtigen Männern, auch des Adels, erkannt. Versuche, die wirtschaftliche Lage zu bessern, ohne Erfolg, da in zu kleinem Massstabe unternommen. Der von den Gracchen betretene Weg führt zu Unruhen. Mangelnder Zusammenschluss der Partei, Scheu vor Staatsstreichen und Vergiessen von Bürgerblut, vor dem der Adel nicht zurückschreckt, hindert die Durchführung ihrer Pläne. Das Ende der Bewegungen ist der Bürgerkrieg. I. Tib. Sempronius Gracchus, älterer Sohn des gleichnamigen Erweiterers römischer Macht in Spanien (s o S. 44) und der hochherzigen Cornelia, Tochter des älteren Scipio Africanus (s. o. S. 25), ein wohlmeinender und ernster, wenn auch etwas weichmütiger Charakter, will einen freien 133 Bauernstand wiederherstellen. Er erneuert 133 als Tribun das zwar noch zu Recht bestehende, aber ausser Übung gekommene licinische Ackergesetz v. J. 367, das den Besitz von mehr als 500 Morgen Staatsland verbietet, mit der Erweiterung, dass jedem Sohne eines Besitzers von Staatsland noch 250 Morgen belassen werden sollen. Das widerrechtlich in Besitz genommene Land soll in Ackerstücken von 30 Morgen an ärmere Bürger und Bundesgenossen ausgeteilt werden. Heftige Erregung wegen Störung des Besitzstandes in den betroffenen Kreisen. Der von dem Adel gewonnene Tribun Octavius erhebt Einspruch (gleichbedeutend mit dem Scheitern des Gesetzes, s. o. S. 15). Tiberius lässt den widersprechenden Amtsgenossen vom Volke widerrechtlich absetzen und von der Rednerbühne abführen. Das Gesetz geht durch. Ein Dreimännerausschuss (triumviri agris dividundiä) — die Brüder Tib. u. C. Gracchus und der Schwiegervater des ältern von ihnen, Appius Claudius — wird zur Austeilung des Landes eingesetzt. Die Schwierigkeit der Unterscheidung von Staats- und Privatland verzögert die Ausführung im laufenden Amtsjahr und macht die Verlängerung der Amtsdauer des Tribunen notwendig. Um das Volk für eine Wiederwahl (trotz der
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