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1. Römische Geschichte - S. 97

1893 - Dresden : Ehlermann
Vierter Zeitraum. — § 35. Die Grundlegung des Kaisertums durch Augustus. 97 Ii. Rom als Kaiserreich. Vierter Zeitraum. Das römische Kaisertum. 30 v. Chr. bis 476 (1453) n. Chr. Erster Abschnitt. Das Kaisertum bis zur Teilung der Verwaltung und Herstellung einer unbedingten Selbstherrschaft unter Diokletian. 30 v. Chr. bis 284 n. Chr. § 35. Die Grundlegung des Kaisertums durch Augustus. I. Verfassung. Das von Oktavian begründete Kaisertum, ein Erzeugnis des allgemeinen Friedensbedürfnisses (vgl. den Ausspruch Napoleons Iii.: L’empire c’est la paix\ begründet durch nach und nach erfolgende Übertragung der wichtigsten Staatsämter (wie bei Cäsar) auf eine Person, zunächst auf Zeit, dann lebenslänglich. Der Kaiser (Cäsar) als „imperator“ (empereur) Oberbefehlshaber über Heer und Flotte,*) als Prokonsul Oberstatthalter der Provinzen, als „princeps senatus“ oberster Leiter der gesamten, bisher in den Händen des Senats befindlichen Verwaltung, zugleich oberster Richter. Der Titel „Augustus“,**) der ihm 27 V. Chr. zuteil wird, verleiht seiner Person eine gewisse Heiligkeit (divus Augustus). Das Konsulamt sichert ihm den Einfluss auf die städtische Verwaltung und Italien. Als Censor ordnet er den Senat, als Tribun gewinnt er die persönliche Unverletzlichkeit, das Recht der Antragstellung, sowie des Einspruchs gegen Beschlüsse des Senats; endlich geht die Berufung an das Volk (provocatio) auf ihn über (Begnadigungsrecht). Als Pontifex Maximus (12 v. Chr. nach Lepidus’ Tode) fällt ihm auch die Überwachung und Leitung des gesamten Religionswesens zu. Der Kaiser zunächst als der „erste“ Bürger gedacht (princeps — Fürst); daher zeitweise Niederlegung wichtiger Ämter durch Oktavian (wenn auch *) Abzeichen Purpurtoga und goldener Kranz, aber nur ausserhalb Roms. **) „Mehrer des Reiches“. Schultz, Römische Geschichte.
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