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1. Historisch-politisches ABC-Buch - S. 1

1907 - Berlin : Weidmann
A. Abendland oder Okzident (s. d.), das von Asien (semit. — Aufgang, Ostland) westlich gelegene Europa (femtt. — Land des Dunkels, Untergang, Westland), im engeren Sinne das weströmische Reich und sodann das von der römischen Kultur beherrschte oder doch stark beeinflußte Gebiet der germanischen, romanischen und westslawischen Völker. Abendmahlsprobe s. Gottesurteile. Abgeordneter (sranz. Deputierter), Abgesandter, im engeren Sinne Volksvertreter in einem modernen Verfassungsstaate. Der Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes, nicht eines Standes (vgl. Landstände und Reichsstände) oder bloß eines Wahlkreises. „Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden" (Art. 29 der Versassung des Deutschen Reiches, ähnlch Art. 83 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat). In Preußen, wo uns zuerst im I. 1848 eine Volksvertretung begegnet (s. Nationalversammlung), heißt seit 1855 die vom Volke gewählte Zweite Kammer (s. Kammer) „das Haus der Abgeordneten", während die Erste Kammer „dasherrenhaus" genannt wird. Die Mitglieder beider Kammern gelten nach der Verfassung Mertens, Historisch-politisches Abc-Buch. als Volksvertreter, obwohl die Erste Kammer aus Mitgliedern zusammengesetzt wird, welche der König mit erblicher Berechtigung oder aus Lebenszeit beruft. Vgl. König, Parlament, Volksvertretung, Wahlrecht. Ablaß, nach der Lehre der kath. Kirche Nachlaß der zeitlichen Sündenstrafen, die, sei es hienieden, sei es im Fegseuer (fegen — reinigen) zu büßen sind, nachdem man sich durch eine reumütige Beichte von den ewigen Sündenstrafen befreit hat. Er ist an die Verrichtung guter Werke (Beten, Fasten, Al-; mosengeben) geknüpft und kann auch | den Verstorbenen zugewendet werden. Auf den Ablaß für die Verstorbenen bezieht sich der dem Ablaßprediger Tetzel zugeschriebene und inhaltlich von ihm gelehrte Satz: „Sobald das Geld im Kasten klingt, die Seele aus dem Fegseuer springt". Ablaß- oder Keichtbriefe, im 14. Jahrh, eingeführte, später wieder abgeschaffte Scheine, durch die man für eine Geldspende die Erlaubnis erhielt, sich einen Beichtvater zu wählen, der nach reumütiger Beichte von allen, auch den schwersten Sünden lossprechen und zugleich mit päpstlicher Vollmacht einen vollkommenen Ablaß erteilen konnte. Ablösung von bäuerlichen Lasten (Frondiensten, Natural- und Geldabgaben). Sie geschah in Frankreich nach den Beschlüssen der Versassung gebenden Nationalversamm-1
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