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1. Historisch-politisches ABC-Buch - S. 170

1907 - Berlin : Weidmann
170 Schiefe oder schräge Schlachtordnung — Schöffen. Heeres zu überflügeln sucht, mit besonderem Erfolg von dem The-baner Eparninondas (f 362 v. Chr.) und von Friedrich d. Gr. angewandt. Schiiten (arab. Schia = Trennung oder — Anhang?), die Mohammedaner, welche, wie des. die Perser, im Gegensatz zu den Sunniten (s. d.) nur den Koran als Glaubensquelle gelten lassen, ein Schimpfname wie unser „Ketzer" (f. d.). Schillcrhebung, altdeutsche Sitte (bis etwa 550 n. Chr.), wonach der vom Volke gewählte König auf den Schild gehoben und in der Versammlung umhergetragenwurde, später soviel wie Aufstand, Empörung, da der Schild das Symbol des Krieges war. Schilling, verw. mit „schellen" (klingen, tönen), gemeingerm. Bezeichnung einer Münze, anfangs Rechnungsgröße, später wirkliche Münze, wie noch heute in England (= 1 Ji). Schisma, griech., Spaltung, des. Kirchenspaltung, ohne daß eine Trennung im Glauben (Dogma) erfolgt. Die bekanntesten Beispiele sind das griechische Sch. (1054) und das päpstliche Sch. (1378 bis 1417). Schismatiker, Katholiken, die den Papst nicht als Oberhaupt anerkennen. Vgl. Ketzer. Schleichhandel, auch Schmuggel genannt (verw. mit „schmiegen"), das heimliche Hinüberschaffen zollpflichtiger Waren über die Grenze mit Umgehung der Zollstätten und Hinterziehung des Zolls. Vgl. Kriegskonterbande. Schlüsselsoldaten, päpstliche Soldaten mit einem Schlüssel als Ab- zeichen (Hinweis auf die Schlüsselgewalt, welche nach kath. Lehre vom H. Petrus auf feine Nachfolger, die Päpste, überging; vgl. Ev. Math. 16, 19). Schöffen. Bis auf Karl den Großen wurde bei jeder Gerichtssitzung ein Siebener-Ausschuß gebildet, der das Urteil vorschlug, das alsdann von der Gerichtsgemeinde, dem „Umstand", d. H. den Umstehenden, bestätigt wurde. Karl führte feste Schöffenkollegien ein (Schöffe verwandt mit schaffen). Diese mußten bei jedem gebotenen Ding (s. d.) erscheinen, während die allgemeine Dingpflicht auf die echten, ungebotenen Dinge beschränkt wurde. Die Schöffen wurden von den Grafen aus den angeseheneren Dingpflichtigen auf Lebenszeit ernannt. Sie hatten das Urteil zu finden, während der vorfitzende Richter (Graf, Schultheiß) nur die Verhandlungen leitete und das Urteil verkündete. In der Neuzeit verlor die Schöffenverfassung allmählich ihre Bedeutung, bis schließlich nur der Richter als selbständiger Einzelrichter übrig blieb. Bei der Neuordnung der deutschen Rechtspflege nach 1871 wurden die Schöffengerichte (ein Richter und zwei Schöffen) zur Aburteilung von Polizeiübertretungen und kleineren Vergehen wiederhergestellt. — In manchen mittelalterlichen Städten übernahmen die Schöffenkollegien zugleich die Obliegenheiten des Rates, oder sie wurden für die städtischen Angelegenheiten noch durch weitere Mitglieder verstärkt. Vgl. Amtsgericht und Weistümer.
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