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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 58

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
58 §27. «) Der Konsul. ist homo novus und begründet für seine Nachkommen die Nobilität, die sich zunächst im ins imaginum zeigt. 2. Eine Bezahlung oder Besoldwig für die Magistrate gab es nicht; die Stellen sind thatsächlich nur Ehrenämter. Nur für besondere Auslagen wurde Ersatz geleistet, z. B. für Auslagen regel-mäfsiger Volksfeste, für Transportkosten, die der Beamte außerhalb dei Stadt leisten mufste. Für Abhaltung der Festspiele wurde dem Magistrate, der sie zu leiten hatte, eine Pauschsumme im voraus genehmigt, mochte sie ausreichen oder nicht. In der Regel hatte der Festgeber eine Mehrauslage, die er selbst bestreiten mufste. Für Reiseausrüstung zahlte das Ärar ebenfalls eine Pauschsumme (vasarium), worüber keine Rechnung abgelegt wurde. Augustus setzte das vasarium der einzelnen Statthalter ein für allemal fest; so erhielt ein konsularischer Prokonsul eine Million Hs (210 000 Mark) für das Jahr. Ferner wurde dem Statthalter vor Abgang in die Provinz der Getreidebedarf (fru-mentum in cellam) normiert, der Betrag aber in Geld aus dem Ärar bezahlt. Für Lnterbeamte und Diener in den Provinzen bestanden teils Diäten teils Gratifikationen; auch Tagegelder (cibaria) zahlte man, wozu das congiarium und salarium (Geschenke und Tafelgelder) der Offiziere gehörte; die im Namen des Staates reisenden Gesandten empfingen Wegegeld (viaticum). Ii. Die einzelnen Magistrate der Republik. a) Die höheren ordentlichen Magistrate (magistratus maiores ordinarii). § 27. a) Der Konsul. 1. Nach der Vertreibung der Könige sind die zwei Konsuln die eigentlichen Träger der königlichen Gewalt geworden, doch mit dem wesentlichen Unterschiede, dafs ihrer zwei waren und dafs sie je nur auf ein Jahr das Regiment besafsen. Wählbar waren bis 367 v. Chr. (lex Licinia) nur Patricier, seither auch Plebejer. Die Wahl fand in den Centuriatkomitien (comitia con-sularia) statt, die von einem Beamten mit gleicher (Konsul) oder höherer Gewalt (Diktator) geleitet sein mufsten. Trat im Laufe des Amtsjahres Yakatur der einen Konsulstelle ein (durch Tod oder Abdikation), so konnte der andere Konsul einen Kollegen kooptieren (cooptare), d. i. einen Mitkonsul ernennen ohne Mitwirkung der Volksgemeinde oder er konnte eine Nachwahl veranstalten (für einen consul suffectus). Er selbst bleibt unterdessen auch als ,,consul sine collegail der verfassungsmäfsige und voll-
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