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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 65

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
29. Die Censur. 65 equum, wen sie ausschlossen, ein vende equurn (== movere equitum centuriis) zu. Auch hier folgte die Aufstellung eines neuen Album equitum und eines princeps iuventutis. Der letzte Akt der censio war die lustratio des gesamten Heeres, indem das dem Mars geheiligte Opfer der suovetaurilia (Schwein, Schaf, Stier) dreimal um das versammelte Heer geführt wurde. Dies sollte die religiöse Sühne (lustrum, von luo, Xouxpov) und Weihe des neu konstituierten populus und das neue Bürgerheer bis zur nächsten Schatzung der Gottheit geheiligt sein. Weil der Census quinto quoque anno (Olympiade) stattfand, erhielt das Wort für die Schlufshandlung, das lustrum, die Bedeutung von quinquennium. Den Schlufsakt vornehmen ist lustrum condere. Gehilfen bei der censio: scribae, curatores tribuum, nomenclätores, viatores und praecones. b) Regimen (censura) morum. Die eigentümliche zweite Befugnis der Censoren, censuram agere, d. i. ein Sittengericht mit entsprechender Strafe zu halten, ging allmählich daraus hervor, dafs sie bei Aufstellung der neuen Listen Unwürdige aus einer Klasse strichen und Würdige aufnahmen. So bildete sich die Censur zu einer einflufsreichen Behörde, die über Religion und Sittlichkeit wachte, die ,disciplina und mos maiorum1 und die nationalen Sitten hütete und manche Handlung vor ihren Richter-stuhl zog, bei der das Gesetz nicht zuständig war. Derartige Vergehen waren: Irreligiosität, schlechte Führung als Soldat, Mifsbrauch des Amtes, Bestechlichkeit, anstöfsiger Luxus und Yerschwendung, Ehelosigkeit und leichtfertige Ehescheidung, schlechte Kinderzucht u. a. Bei einem Gerügten setzte der Censor eine entsprechende nota (notare, notatio, subscriptio) in die Bürgerliste. Die censorische Rüge (nota censoria) war jedoch nur eine Ehrenstrafe (ignominia). Die mit der nota verbundenen Strafen waren z. B. Ausstofsen aus einer angeseheneren Tribus und Yersetzen in eine weniger ansehnliche (tribu movere, z. B. Yer-setzen aus einer tribus rustica in eine tribus urbana); Streichen aus der Tribusliste (aeranum facere); aus dem Senate (senatu movere) oder dem Ritterstande stofsen (equum adimere). Doch mufsten bei Erteilung einer nota beide Censoren einstimmen, und die Strafe galt nur für das laufende Lustrum (notae censoriae bei Liv. 27, 11. 24, 43. 44, 16 u. a.). c) Verwaltung. Die Censoren entwickelten die ausgedehnteste Thätigkeit in der städtischen Yerwaltung. Sie sind die eigentlichen Minister der Finanzen und öffentlichen Arbeiten: sie stellen das Budget auf und regulieren Einnahmen und Ausgaben; überwachen alle Arten von Staatseinnahmen (vectigalia), als: portoria (Hafenzölle), scriptura (Weidegeld), die Zinse vom ager publicus u. s. w.; ebenso dekretieren sie die wichtigsten Ausgaben. Grofs- Krieg, röm. Alterthümer. 2. Aufl. 5
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