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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 75

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 36. Die niederen Magistrate. 75 sprachen. Eingesetzt seit Unterwerfung Kampaniens (338 v. Chr.), erhielten die Yiermänner über zehn Städte (nach diesen prae-fecti — praefecturüe genannt) die Jurisdiktion. 3. Triumviri nocturni et capitales. Als nocturni hatten sie (seit 304 v. Chr.) im Aufträge der Konsuln die Überwachung der Stadt zur Nachtzeit, besonders wegen Feuersgefahr; servi public! waren ihre Gehilfen. Seit 289 y. Chr. traten sie als capitales an die Stelle der alten quaestores paricidi zur Aufspürung der Verbrechen (maleficia conquirere), zur Aufsicht über die Gefängnisse, sowie zur Vollstreckung von Prügel- und Todesstrafen. Amtsdiener waren ihnen die Gefangenwärter und der Scharfrichter (carnifex). Sie zogen auch die Strafgelder ein (sacramenta exigere). Liv. 39, 14 sagt von ihren Geschäften: ut vigilias disponerent per urbem servarentque ne qui coetus nocturni fierent utque ab incendiis caveretur. 4. Triumviri monetales, die Leiter der Münzstätte im Tempel der Juno Moneta (woher ihr Name) auf der Arx. Ihr officieller Titel: Iuviri A. A. A. F. F., d. i. aeri auro argento flando feriendo, weil sie (seit 218 y. Chr., wo die Römer Goldmünzen zu prägen anfingen) die Prägung von Kupfer-, Gold- und Silbermünzen besorgten. Sie waren die Münzmeister und Münzwardeine (nummularii). Mit dem Jahre 14 v. Chr. schliefst die Reihe der Iilyiri auf den Münzen ab; später leitete ein procurator monetae die Prägung. 5. Quatuorviri viis in urbe purgandis et duumviri viis extra urbem purgandis. Diese Behörde von sechs Männern hatte unter Oberaufsicht der Adilen die Strafsenreinigung innerhalb und aufser- ' halb der Stadt bis zum ersten Meilenstein zu besorgen. Als seit Augustus obige Ii viri durch curatores viarum ersetzt wurden und die Iv viri iuri dicundo wegfielen, fafste man die niederen Magistraturen mit dem Gesamtnamen vigintiviri zusammen. 2. Aufserordentliche Hilfsbeamten oder Kommissionen, die vorübergehend vom Staate bestellt wurden, um ein Geschäft zu besorgen (curare, woher der vielgebrauchte Name curator, z. B. curatores viarum). Solche Behörden erhielten ihre Amtsbefugnis (ius curandi) durch ein S. C. oder ein Plebiscit näher angegeben und waren meist (nach römischem Grundsätze) auf ein Jahr, selten auf zwei eingesetzt. Von diesen Behörden sagt Cic. legg. 3, 4, 10: ast quid erit quod extra magistratu coerari oesus sit (curari ausus), qui coeret (curet) populus creato eique ius cqerandi dato. Am häufigsten wurden solche Kommissionen zur Ackerverteilung eingesetzt: Iuviri agro dando, agris dandis assignandis,
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