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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 80

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
80 38. Der Senat während der Republik. tigen Fällen durfte sich der Senator nicht über eine Meile von Rom entfernen, aus Italien überhaupt nur mit Erlaubnis. — Die Zeit anlangend, wurde der Senat nach Bedürfnis berufen; seit Augustus gab es regelmäfsige Ratssitzungen (senatus legitimi) an den Kalenden, Nonen und Iden. Die Sitzung mufste zwischen Sonnen-Auf- und Untergang stattfinden: senatusconsultum ante ex-ortum aut post occasum solem factum ratum non fuit (Gell. 14, 7, 8) ; Nachtssitzungen nur bei dringenden Geschäften: ytveiat ody^a ~r(; ßouxrjs irpiv r(faspav Xajatipäv Yev^s9at. Dionys. 9, 63. Die regelmäfsigen Sitzungstage waren die dies fasti, ausnahmsweise die comitiales und nefasti (s. u.). Erscheinen mufste jeder Senator oder sich entschuldigen lassen. In die Sitzung zu fahren, war verboten. Termini: senatum vocare, convocare, cogere = Sitzung anberaumen; senatum liabere = abhalten; ad senatum referre = Bericht erstatten; senatum consulere = den Senat befragen; senatusconsultum (S. C.) facere = einen Senatsbeschlufs durchsetzen ; rogare, interrogare sententiam — Umfrage halten. 5. Verhandlungen. (Geschäftsgang und parlamentarische Formen.) Der berufende Magistrat, welcher auch präsidiert, hält, nachdem er in seinem Hause ein Opfer dargebracht und dann die Auspicien eingeholt hat, einen einleitenden Tortrag (relatio, referre ad senatum), der mit der Formel beginnt: quod felix bonum fau-stumque sit, und setzt den Zweck, bezw. den Gegenstand der Beratung auseinander, wobei die res divina (religio) den Torrang vor der res publica hat. Auf diese relatio folgt die rogatio, d. i. die Umfrage an die Ratsherren mit der Formel: de ea re quid ßeri placet? Dabei werden die Stimmberechtigten durch Namensaufruf (nominatim) nach der Rangordnung (ordo rogandi) gefragt: quid censes? (quid videtur?) Man beachte: Der Präsident giebt nicht etwa nur dem sich Meldenden (wie in modernen Parlamenten) das Wort, vielmehr a) jeder mufs aufgerufen werden; b) jeder mufs auf den Aufruf sein Gutachten abgeben und c) kein Senator darf unaufgefordert Tortrag halten; doch konnten dies Prätoren und Tribunen vor der Umfrage. Der Nichtmagistrat konnte aber auf einen neuen, nicht unmittelbar zur Beratung stehenden Gegenstand hinweisen (verba, mentionem facere) und den Torsitzenden veranlassen, darüber die Beratung zu eröffnen. Ordo rogandi: zuerst der princeps senatus und dann die übrigen consulares; war aber ein consul designatus da, so kam dieser vor dem princeps. Nach den consulares die praetores designati, dann die praetorii, aedilicii, tribunicii, quaestorii, aber immer die designati in ihrer Klasse zuerst. Der Gefragte gab sein Totum stehend ab (sententiam dicit), etwa mit den t. t.: quibus de rebus refers oder de ea re ita censeo (decerno, placet). Indes gab es aufser dem „stantem sententiam dicere“ noch
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