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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 97

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 45. Verwaltung Roms. 97 Staatsschätze (aerarium) bestritten, in den auch alle Staatseinnahmen flössen. a) Einnahmen. Bis zur Eroberung von Mazedonien (168 y. Chr.) hatte der Staat zwei Haupteinnahmsquellen: das vectigal vom ager publicus und das tribütum. Der ager publicus, das Gemeindeland, in ältester Zeit ein kleines Stück Staatsgut bei Rom. wuchs allmählich ins ungeheure, weil die Römer alles eroberte Land als Eigentum des Staates ansahen, so dafs der ager publicus über Italien und seine Provinzen sich erstreckte. Mit diesem Gemeindeland trieben die Römer eine eigentümliche Wirtschaftspolitik. In der Königszeit war ein Drittel dem Könige als Krongut (ager regius), sowie den Kultusausgaben bestimmt; ein Drittel für Weideland (pasc.ua) freibehalten, das letzte Drittel an die Bürger (Patricier) als ager privatus zur Nutzniefsung in Besitz (possessio), nicht als Eigentum, übergeben. Seit Servius hatte der Staat auch den Plebejern wiederholt Teile des ager publicus zuweisen müssen (Ackerassignatio-nen, ager divisus, assignatus). Dies geschah infolge mehrerer leges agrariae. (Viele heftige Kämpfe wegen des ager publicus zwischen Patriciern und Plebejern. Vgl. die leges agrariae der Gracchen.) Nach Vertreibung der Könige Avurde das Krongut dem Mars (campus Martius) geweiht. Mit der Zunahme der Eroberungen wurde bisweilen nur die Hälfte oder ein Drittel des eroberten Landes unter feierlicher Formel (deditio) zum ager publicus geschlagen, das übrige dem unterworfenen Volke als ager decümanus (Zinsland) gelassen. Zum ager publicus fielen auch die konfiscierten Güter (bona damnatorum). Von diesem Staatslande wurde ein Teil unmittelbar dem Ärar zugewiesen z. B. Waldungen und Salinen; anderes wurde verpachtet und ein Pachtgeld (vectigal) an die Staatskasse bezahlt (daher ager vectigalis), besonders die großen Weiden (pascua publica), wofür ein Weidegeld (scriptura ; Cic. vectigal ex scripturis) bezahlt wurde. Grofs war die Einnahme vom Weideland seit der Eroberung von Süditalien. Einzelnes Land wurde auch (vom Quästor) verkauft (ager quaestorius), von dem eroberten Staatslande erhielten ferner die Kolonien ihren Anteil. Der Pachtzins (vectigalia) für die Staatsländereien bildete nun in älterer Zeit die Haupteinnahme für die Staatskasse, der Staat erhob jedoch die Pachtgelder nicht direkt, sondern verpachtete (locare) die Erhebung derselben an den Meistbietenden, welcher dann erst beim Unterpächter das vectigal einziehen mufste. Zu dem Zwecke versteigerten die Censoren je auf 5 Jahre (lustrum) an die Grrofspächter (piiblicani) die Erhebung der Zinsen. (Es bildeten sich für diese Pachtungen große Gesellschaften, societates, von Pächtern, besonders aus dem Ritterstande, mit eigentümlicher Organisation und einem großen Beamtenpersonal, portitores. Liv. 23, 48. 24, 18. Cic. Yen*. 2, 70 u. ö.) Die publicani zogen auch die Pachtgelder von den Bergwerken (metalla) und Fischereien und die Hafenzölle (portoria) ein. Zu dem vectigal kam seit 357 v. Chr. als neue Einnahme die vicesima manumissionum, d. i. Krieg, röm. Altertümer. 2. Aufl. 7
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