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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 101

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 47. Verwaltung der Provinzen. 101 Konsuln (viri consulares), also proconsuf.es (z. B. nach Grallien und Spanien),- in die friedlichen ehemalige Prätoren (viri praetorii), also propraetor es. Der Senat, welcher die Oberaufsicht über die Provinzen hatte, bestimmte, welche Provinz konsularisch, welche prätorisch sein solle (decernere, nominare provincias), hierauf losten die Prokonsuln und Proprätoren unter sich, wem die einzelne Provinz zufalle (sortiri provincias) oder sie vereinbarten sich hierüber (parare, comparare provincias). Augustus teilte (27 v. Chr.) die Provinzen in kaiserliche (pro-vinciae Imperatoreae s. Caesareae), die noch militärisch besetzt bleiben mufsten und welche er darum dem Kaiser vorbehielt und durch kaiserliche Statthalter (legati Augusti pro praetore) verwalten liefs; und in senatorische (provinciae senatoriae), die vollständig-beruhigt waren und in welche der Senat Prokonsuln schickte. Alle nach 27 v. Chr. eroberten Provinzen wurden kaiserlich. Die kaiserlichen Provinzen waren günstiger gestellt als die senatori-schen. — Diese Einteilung blieb im wesentlichen, bis Konstantin das Reich in vier praefecturae unter einem praefectus, die Präfektur in Diöcesen unter einem vicarius und die Diöcese in Provinzen teilte. 1. Praefectura Orientis mit 5 Diöcesen (O'riens, Aegyptus, Asia, Pontus und Thracia) und zusammen 49 Provinzen. 2. Praefectura Illyrici mit 2 Diöcesen (Macedonia und Dada) und 12 Provinzen. 3. Praefectura Italiae mit 3 Diöcesen (Italia, Africa, Illyricum occiden-tale) und 29 Provinzen. 4. Praefectura Galliarum mit 3 Diöcesen (Galliae, Hispaniae und Britannia) und 29 Provinzen. 3. Verwaltung. Die Errichtung einer Provinz geschah durch eine besondere lex oder Konstitution, worin angegeben war, inwieweit die alte Landes- und Gemeindeverfassung fortbestehen und welches der Umfang der römischen Verwaltung sein sollte. a) Die Provinzialgemeinden. Die Städte in den Provinzen wtaren entweder freie Peregrinenstädte, die im ganzen sich gut befanden und eine gewisse Selbständigkeit in ihrer Verwaltung be-safsen. Unter ihnen gab es viele Abstufungen: civitates foederatae, die ihre Stellung zu Rom durch ein foedus geregelt hatten; civitates liberae et immunes, die ohne ein solches Bündnis mit Rom waren und deren Rechte und Pflichten durch eine lex oder ein Senatskonsult geordnet waren (Liv. 45, 26). Diesen freien Städten gegenüber waren die unterthänigen Gemeinden (civitates stipendia-
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