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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 110

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
110 § 53. Liberi, servi und libertini. a) Pflichten des Patrons. Dieser vertritt seinen Klienten vor Gericht, steht ihm mit Rat und Phat zur Seite, namentlich in allen Rechtssachen {Hör. ep. 2, 1, 103: clienti promere iura) und leistet ihm Beistand in Vermögensangelegenheiten. Verletzung dieser Pflicht galt in manchen Fällen als todeswürdiges Verbrechen, worauf Verfehmung ruhte: patronus sei cluenti fraudem faxit, sacer estod. Leg. Xii. tab. b) Pflichten des Klienten. Er unterstützt den unbemittelten Patron mit seinem Vermögen, trägt zur Aussteuer von dessen Töchtern bei, kauft ihn aus der Gefangenschaft los, leistet neben ihm Kriegsdienst und erweist ihm gewisse Gefälligkeiten (offlcia): macht dem Schutzherrn seine Aufwartung (salutare), begleitet ihn (deducere), bringt ihm Geldgeschenke (sportula) u. s. w. Der Klient führt das nomen gentilicium des Patrons. App. Claudius soll 5000 Klienten nach Rom gebracht haben. — In Rom trieben die Klienten meist Ackerbau und Handwerke und bildeten Zünfte (collegia). Oft standen ganze Staaten der Bundesgenossen und Provinzialen zu einer römischen Familie in Klientel, so die keltischen Allobroger zu den Fabiern, die Sizilier zu den Marzellern, die Afrikaner zu den Scipionen. Cic. off. 1, 11. Anmerkung. Die Klientel der Kaiserzeit war von der eben geschilderten ganz verschieden. Hier bildeten die sogen. Klienten nur den Hofstaat vornehmer Herren. § 53. c) Liberi, servi und libertini. 1. Ein weiterer staatsrechtlicher Unterschied der römischen Bevölkerung war der von persönlich Freien (liberi) und Unfreien (servi). In der ältesten Zeit waren nur die Bürger der Tribus und Kurien ganz frei, die Klienten halbfrei; die allmählich entstehende plebs war ebenfalls eine persönlich freie Bevölkerung. Seitdem man angefangen hatte, unfreien Einwohnern (durch Freilassung) die Freiheit zu schenken, unterschied man zwischen Freigeborenen (ingenui) und Freigelassenen (liberti). 2. Der Sklave (Knecht, servus i, „der Gefesselte“, mit Rücksicht auf die Kriegsgefangenschaft) ist nicht sui iuris, sondern Eigentum eines Herrn (in alieno dominio). Sklaven gab es während des ganzen Bestandes des römischen Staates. Geschichtlich ist die Sklaverei (servitus) entstanden aus Kriegsgefangenschaft (captivitas hostilis, captivi). Im Kriege galt nämlich bei den Alten der Grundsatz: die feindlichen Personen und Sachen fallen dem Sieger als Eigentum zu. Zu dieser ersten Entstehungsart der Sklaverei kamen später mehrere andere Arten und man unterscheidet Sklaverei 1 Servus von sero (3eo, ep) knüpfen, binden. Der Name mancipium, ,quia manu capiuntur ab hostibusc; griechisch avopcnrooov, oly.izrj; (verna, fa- mulus).
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