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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 112

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
112 § 53. Liberi, servi und libertini. die Freiheit schenken, d. h. aus seiner Gewalt (manus) entlassen (manu-mittere, manumissio). Durch die Freilassung wird der bisherige Sklave im Verhältnis zum Staate, also seinem staats- oder öffentlichrechtlichen Stande nach ein libertinus, dem früheren Herrn gegenüber, zu welchem er in ein ähnliches Verhältnis tritt, wie der Klient zum Patron, zum libertus (privatrechtlich). Die Freilassung war entweder eine feierliche (manumissio iusta), welche dem manumissus das Bürgerrecht und volle Rechtsfähigkeit einbrachte; oder eine unfeierliche (manumissio minus iusta), die zwar rechtlich geduldet (in libertate morari Cic. pro Mil.) war, aber kein Bürgerrecht nach sich zog. a) Manumissio iusta geschah entweder vor dem Magistrate (dem Prätor) oder in der Provinz vor dem Statthalter per vindictam. Dies die älteste Form. Der Herr erscheint mit dem Sklaven vor dem Prätor, dessen Liktor die Rolle des Anwaltes übernimmt und spricht: aio hunc hominem liberum esse, wobei er ihm eine hasta (später festuca oder vindicta, Stab), das Zeichen des Eigentums. über das Haupt hält. Dann dreht er den Sklaven im Kreise herum und läfst ihn los (e manu mittit) mit den Worten: liunc ego hominem liberum esse volo. Diese symbolischen Handlungen nahm später der Herr selbst vor. Hierauf erklärt der Magistrat den Sklaven formell für frei. An die Stelle dieser umständlichen Freilassung traten zwei einfachere Arten, die manumissio censu und die per testamentum. Bei der ersteren liefs der Herr bei Aufstellung der Bürgerlisten den Sklaven von dem Censor als selbständigen steuerzahlenden Bürger eintragen, womit volle Civität verbunden war. Bei der anderen Form erklärte der Herr einen Sklaven testamentarisch für frei. b) Die manumissio minus iusta trat ein, wenn gewisse Bedingungen, unter denen man civis Romanus wurde, fehlten; wenn z. B. der Freizulassende als Sklave eine entehrende Strafe erlitten hatte, so wurde er nicht Vollbürger, sondern Latinus oder dediticius (peregrinus): er war frei, aber nicht Bürger. Unfeierliche Formen waren, wenn der Herr den Sklaven mündlich vor Freunden (inter amicos) oder schriftlich (per epistulam) für frei erklärte oder ihn an seinem Tische teilnehmen liefs (per mensam). Öfters wurde Freilassung wegen geleisteter Dienste für das öffentliche Wohl gewährt. Liv. 26, 27 : aedis Yestae vix defensa est ab incendio tre-decim maxime servorum opera, qui in publicum redempti ac manumissi sunt. Rechtsstellung der libertini. Obgleich frei, stand der libertinus doch vielfach hinter dem ingenuus zurück. Einmal blieb my als libertus zum manumissor im Klientelverhältnis, mufste sich ihm dankbar (pius) zeigen, Ehrerbietung (obsequium und reverentia) erweisen und gewisse Geschenke (dona et munera) geben; ferner mancherlei Arbeiten (operae officiates) verrichten. Stirbt der libertus ohne eigene Erben (sui heredes) und ohne Testament (intestatus), so ist der Patron nächster Erbe. Wenn der Freigelassene seinen Verpflichtungen nicht nacbkommt, so kann der Patron eine
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