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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 114

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
114 § 55. Die Bürger der Kolonien etc. Die Coloni und Latini. den nobiles und den Senatoren bildete sich gegen Ende der Republik die Partei der optimales, die den alten Rechtszustand zu erhalten strebten, im Gegensätze zu den populäres, den Volksfreunden und Demokraten. 2. Senatoren und Ritter, a) Der ordo senatorius war immer ein bevorzugter, über allen übrigen Yolksklassen erhabener Stand mit äufseren Insignien: der tunica laticlavia (dem Unterkleide mit dem breiten Purpurstreifen), ferner dem Senatorenschuhe (calceus senatorius) von roter (statt schwarzer) Farbe, auf welchem eine elfenbeinerne, halbmondförmige Agraffe (lunula) angebracht war. Seit 194 v. Chr. hatten die Senatoren im Theater einen Ehrensitz, wozu noch mehrere andere Auszeichnungen kamen, namentlich in der Kaiserzeit der Titel clarissirnus. Immer haben die Senatoren den ersten Rang im Staatsleben eingenommen, b) Der ordo equester. Während der erste Stand nur in Rom lebte, war der zweite bevorrechtete Stand im ganzen Reiche verbreitet. Zu einem besonderen Stande hatte er sich seit ältester Zeit ausgebildet. Der Ritter sollte ingenuus ipse, jjatre, avo yaterno ingenuo sein. Abzeichen waren der goldene Ring, der zweite Platz im Theater und der Titel illustris. Fnd wie es einen senator/sehen Amtsadel gab, so imaleichen einen ritterlichen Adel. Doch 'finden sich innerhalb dieses Standes Abstufungen: die oberste Stufe bildeten die Ritter senatorischen Ranges mit dem Rechte des latus clavus (breiter Purpursaum), während die übrigen Ritter den angustus clavus (schmaler Saum) trugen. § 55. e) Die Bürger der Kolonien und der unterthänigen Gemeinden, a) Die Coloni und Latini. Je weiter die römischen Grenzen durch Eroberungen sich ausdehnten, desto mehr hätte , die Zahl der Bürger wachsen sollen. Allein die Römer hielten an dem Grundsätze fest, dafs zur Ausübung des faktischen Bürgerrechtes die Anwesenheit in Rom nötig sei. Sie lösten daher die bisherigen staatlichen Verbände und Eidgenossenschaften in den eroberten Ländern auf und gliederten die einzelnen Gemeinden bezw. Völker, welche sie unter die römische Oberherrlichkeit stellten, mit verschiedenem ]\Iafs von Rechten und Freiheiten ihrem Staatsbande ein. 1. Coloniae civium Romanorum. Seit ältester Zeit schickten die Römer Kolonien (colonia; ckoixia) römischer Bürger in die eroberten Länder, wo diese coloni die bevorzugte und herrschende mihi latus clavus (nobilitas) oblatus est vel quo homo novus . . . quaesturam aut tribunatum aut praeturam accepi etc.
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