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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 115

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
55. Die Bürger der Kolonien etc. Die Coloni und Latini. H5 Einwohnerklasse waren, ein Drittel von dem Gemeindeland (ager publicus) in Besitz nahmen, im übrigen keine selbständige Gemeinde bildeten, sondern Yollbürger (cives cum svffragio) in Rom blieben, während die besiegten Einwohner nur cives sine svffragio wurden. Jedoch behielten letztere in den älteren Kolonien zuweilen die Civität. Die römischen coloni waren zugleich eine militärische Deckung (■praesidium) des eroberten Ortes. Diese coloniae civium Romanorum sind sehr zu unterscheiden von den coloniae Latinae. Seit der Eroberung Latiums (338 y. Chr.) führten nämlich die Römer unter ihrer Oberleitung auch latinische Bürger nach allen Teilen Italiens aus, die aber kein volles Bürgerrecht besafsen, wie die römischen coloni, sondern nur das latinische (s. u.); sie bekamen Selbstverwaltung, Münzrecht, Freiheit vom Legionsdienst, wofür sie eigene cohortes und alae stellten, und Freizügigkeit nach Rom. Der Kolonat ist ein uraltes italisches, auf religiöser Grundlage beruhendes Institut. Die Ausführung einer Kolonie (deducere coloniam) geschah durch Senatsbeschlufs oder Plebiscit, in der Kaiserzeit durch eine lex (Konstitution); gewöhnlich wurden 300 Kolonisten ausgeführt, jeder erhielt zwei bis zehn iugera Staatsland als Los. Die Teilnehmer meldeten sich (nomina dare) freiwillig oder wurden durchs Los bestimmt. Unter Leitung von triumviri (coloniis deducendis) zogen die Kolonisten in militärischer Ordnung (snb vexillo) vom Kapitol aus. Die Obrigkeiten in den Kolonien waren ein Senat (decuriones) und Magistrate nach stadtrömischem Vorbilde; duumviri vertraten die Stelle der Konsuln. Die Censierung geschah in Rom. Anmerkung 1. Von Ancus Marcius bis 90 v. Chr. werden 32 colon. Rom., über Italien zerstreut, aufgezählt; älteste Kolonie ist Ostia. Liv. 1, 33. Anmerkung 2. Seit den Gracchen wurden Kolonien aus agrarischen Gründen, um den verarmten Römern eine Existenz zu verschaffen, gegründet, und Sulla begann Militärkolonien (coloniae militum) anzulegen, um seine Veteranen mit Landbesitz zu belohnen. 2. Latini. Nachdem Latium und Italien unterworfen waren, traten die Bewohner dieser Länder in ein eigentümliches Verhältnis zu Rom; zunächst die latinischen Gemeinden. Für diese bildete sich ein besonderes öffentliches Recht — ius Latii, Lati-nitas — aus, welches anfangs nur latinischen Städten, später, als der Begriff dieses neuen Rechtes fest geworden war, künstlich auch anderen Städten verliehen wurde. Die Besitzer dieses latinischen Rechtes hiefsen „socii nominis (oder iuris) Latini“ (Eidgenossen und Stammverwandte) oder kurz „nomen Latinum“ und „Latini“. Letzterer Ausdruck hat hier Rechts-bedeutung und bezeichnet „Halbbürger“, d. i. eine Mittelklasse zwischen cives und peregrini. Der „Latinus“ hatte, wenn er wirk-
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