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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 141

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 72. Sachwalter und Rechtsgelehrte. 141 Provinzen galt die Appellation von den Municipalrichtern an den Statthalter, von diesem an den Kaiser. Lex Valeria v. 509 v. Chr.: ne quis magistratus civem Romanum ad-versus provocationem necaret neve verberaret. Vgl. Cic. rep. 2, 31; Liv. 2, 8. § 72. Sachwalter und Rechtsgelehrte. ]\Ian hat zu unterscheiden zwischen advocatus und patronus. Während des Freistaates war advocatus nicht ein Verteidiger vor Gericht, sondern ein Freund der in Rechtshändeln durch seinen Rat und namentlich seine persönliche Anwesenheit vor Gericht, um der befreundeten Partei mehr Gewicht zu geben, letzterer Beistand leistete (quicunque amico praesentiam suam accommodat), aber nicht plaidierte (Cic. Sull. 2. Caecin. 27. Fluren. 2—4. Cluent. 19, 40. orat. 2, 74. off. 1, 10). — Dagegen ist der patronus (pa-tronus causae, orator) der Verteidiger im heutigen Sinne, d. i. derjenige, welcher in den Yolksgerichten, vor dem Senat, Kaiser und praefectus praetorio die Sache von jemanden mit Rechtsgründen in mündlicher Rede vertrat (patronus adversarii und adversae partis). Das postulare pro aliis galt für ehrenvoll; Honorar oder Geschenke zu nehmen war verboten. Erst Kaiser Claudius erlaubte ein Honorar, aber nie höher als 10 000 Hs. Bisweilen hatte eine Partei mehrere patroni (so sprach Cicero pro Balbo, nachdem Pompejus und Crassus vor ihm für die gleiche Sache plaidiert hatten), seit Pompejus waren zwei Redner für die Anklage, drei für den Beklagten. Im Kriminalprozefs wurde die Länge der Reden nach der Klepsydra gemessen. Die Advokatie bildete gewöhnlich die erste Stufe in der politischen Laufbahn und der junge Patronus übte sich hier in der öffentlichen Beredsamkeit. Doch hatte es die gerichtliche Beredsamkeit weniger auf Entwickelung der Rechtsgründe, als auf Erregung der Leidenschaft abgesehen und näherte sich der Beredsamkeit in den Kontionen. In der Kaiserzeit schwindet der Unterschied von advocatus und patronus und es gab nur einen Advokatenstand (causidici, oratores togati). Cic. Rose. Am. 2: ego huic causae patronus exstiti. Tac. de orat. 1: causidici et advocati et patroni. Verschieden von den Advokaten sind die eigentlichen Rechtsgelehrten (iuris consulti, pei'iti, prudentes), welche nicht öffentlieh auftraten, sondern zu gewissen Stunden auf dem Forum oder zu Hause Rat und Gutachten (responsa, respondere') erteilten und Rechtsurkunden (Klagen, Testamente, Verträge etc.) abfafsten. In ihrer Wohnung safsen sie auf einem solium beim Ratgeben. Sie um Rat fragen heilst consulere, der Ratfragende consultor, die Gefragten consulti. — Die Rechtskenntnis, früher in den Händen der Pa-tricier, speciell der Priester, wurde später Gegenstand des Berufes angesehener Männer (z. B. der Scävola).
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