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1. Geschichte des Mittelalters und der Reformationszeit - S. 115

1899 - Leipzig : Teubner
27. Die Zustnde im Zeitalter der Staufer. 115 die Ritter als Vertreter des damals herrschenden Standes eine demselben angepate Kultur, deren schnstes Erzeugnis die mittelalterliche Dichtkunst ist. Aber mit der Herrlichkeit des Reiches zerfiel auch das Rittertum. Verfall. Seine Ideale verblaten, der Minnedienst artete oft genug in Narrheit aus, seine Zucht, feine Dichtung starben hin. Dazu kam, da der Ertrag der meist durch Pchter betriebenen Wirtschaft den Ansprchen, die das Leben und vor allem das hfische Leben stellten, nicht gengte, zumal bei jeglichem Fortschreiten der Geldwirtschaft die Preise fr landwirtschaftliche Erzeugnisse sich nicht in gleicher Weise wie die der Gewerbe heben. Die Geldwirtschaft war es, welche den Schwerpunkt der Kultur in die Städte verlegte. So verkamen unzhlige Ritter; aus edelen ritern wurden Raubritter. Schlielich wurde das Rittertum auch auf dem Gebiete des Kriegswesens, durch das Aufkommen der Schuwaffen und der zu Fu kmpfenden Heere, bei Seite geschoben. 5. Staatsverwaltung, a. Der König. Das Knigsamt" war zur' Zeit der Karolinger erblich gewesen. Nach ihrem Aussterben wurde es durch eine Wahl bertragen, doch krte man fast immer bis auf Heinrich Iv. nach dem Blute". Der derzeitige Inhaber der Knigsgewalt wute den bergang derselben auf den Sohn dadurch zu sichern, da er ihm schon bei feinen, des Vaters, Lebzeiten die Wahl verschaffte. Der deutsche König war an sich zugleich König von Italien und Burgund. Er allein unter allen Fürsten der Christenheit hatte das Recht und die Pflicht, die Kaiserkrone zu erwerben. Bevor er diese erlangt hatte, wurde er seit Heinrich V. als rmischer König bezeichnet. Nachdem erst zwei Gegenknige ausgestellt waren, wurde die Wahl immer mehr betont. Das Recht, den König zu kren, stand anfnglich allen Freien zu. Nach und nach entwickelte sich ein Vorschlagsrecht der Reichsfrsten, während der Zuruf durch das Volk unterblieb. Seit dem 13. Jahrhundert genossen 6 7 Fürsten, davon drei geistliche, das Vorrecht, ihre Stimme zuerst abzugeben. Im Jahre 1257, von wo an die Wahl regelmig zu Frankfurt a. M. vorgenommen wurde, hatten dieselben bereits ein ausschlaggebendes Wahlrecht. Von 1273 an verwandelte es sich in ein ausschlieliches. Die sieben Kurfrsten waren Kurfrsten, die drei rheinischen Erzbischse, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Bhmen (oder der Herzog von Bayern). b. Die Fürsten und die Frstentmer. Wer im Namen des Knigs Fürsten. Grafschaftsrechte ausbte, wurde als Fürst bezeichnet. So die Herzge, die Grafen, die Erzbischse, Bischfe und Inhaber reichsunmittelbarer Abteien. Durch Befestigung ihrer Stellung in einem bestimmten Landesteil und Mehrung ihrer Vorrechte erlangten im 12. Jahrhundert einige derselben eine solche Bedeutung, da sie unter Friedrich Rotbart zu Reichs- Reichsfrsten, frften wurden. Diesen machte Friedrich Ii. so weitgehende Zugestndnisse in Bezug auf die Landeshoheit, da sie seitdem Namen und Stellung von Landesherren" hatten. Dem Lehnrechte nach sind sie zwar noch immer Landesherren. Lehnsmannen des Kaisers, in Wirklichkeit aber fast selbstndige Herrscher, die sich der Krone gegenber als Verbndete gebrden. Die Einknfte der Landesherren bestanden in dem Ertrage der ehe- Einknfte maligen Krongter, der staatlichen Hoheitsrechte und ihres eigenen reichen 8*
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