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1. Geschichte des Mittelalters und der Reformationszeit - S. 117

1899 - Leipzig : Teubner
27. Die Zustnde im Zeitalter der Staufer. 117 1. Das Hofgericht des Landesherrn fr alle Lehnssachen und zugleich als oberste Instanz aller Gerichte; 2. Das bisherige Grafengericht fr den Adel, die hhere Geistlich-feit und die Städte; zugleich obere Instanz fr Nr. 3 3. Die niederen Gerichte (die nun auch mit dem Blutbann aus-gestattet wurden) fr die unteren Bevlkerungsschichten. Um von der Begehung von Verbrechen abzuschrecken, wurden die Verschrfung Strafen bis zur Grausamkeit gesteigert. Gefngnisstrafen wurden nur im der @trafen' Gnadenwege verhngt.') e. Kriegswesen. Das Heer bestand im wesentlichen aus Rittern und ihren Reisigen. Auf einen Ritter kamen im Durchschnitt drei andere Be-waffuete, so da ein Ritterheer von 10000 im ganzen 40 000 Kmpfer zhlte. Dienstpflichtig waren die Reichslehnsmannen, die Reichsministerialen ld. h. diejenigen des Knigs und der Bischfe) und die ein Allod besitzenden Freibauern. Spter hatte jede Stadt eine bestimmte Anzahl Bewaffneter zu stellen. Seit Kaiser Friedrich I. wurde das Reichsaufgebot durch Sold- ritter und Soldschtzen vergrert, welche nach der Heimat der meisten der- Mietstruppen, selben Brabanzonen genannt wurden. f. Schahwesen. Durch Verleihung, Schenkung und Verpfndung waren die Krongter und die mit Einknften versehenen Hoheitsrechte fast ganz verloren gegangen. Da sich der König als Obereigentmer alles von Knigen gestifteten Kirchengutes ansah, hatten die Bischfe und bte nicht nur eine regelmige Steuer zu zahlen, sondern es wurde auch in besonders dringenden Fllen von solchen bittweise eine auerordentliche Steuer (Bede) erhoben. Die Reichs- und Bischofsstdte muten sich trotz ihres Widerstandes seit dem 13. Jahrhundert zu Jahresbeitrgen verstehen (Stadtbede). In den Reichsfrstentmern wurde seit demselben Jahrhundert die zuerst bittweise eingezogene Steuer in eine feste Abgabe verwandelt, die jhrlich zweimal ausgeschrieben wurde. Der Adel und meist auch der geistliche Grundbesitz waren davon befreit. Bei Verwilligung neuer Steuern erwirkten die Land-stnde neue Vorrechte. Zu jeden zwei Beden kamen Notbeden (wie bei Ver-heiratung von Frstenkindern, Gefangenschaft des Fürsten u. dgl.). 6. Das Stdtewesen. Deutschland war ein stdtereiches Land ge- Neugrndungen, worden. Entweder wurde, wie meist im Neuland, eine neue Stadt aus dem Nichts geschaffen, oder eine schon bestehende Ortschaft war mit dem Marktrecht^) begabt und zum Schutze des Marktverkehrs befestigt. Befestigung. 1) Zu der Hinrichtung mit dem Schwert oder dem Strang kamen bald auch Rdern, Vierteilen, Zersgen, Lebendigbegraben, Lebendigsieden und Verbrennen. An diese einstens fr freie Germanen unerhrten Strafen reihten sich greuliche Ver-ftmmelungen wie Blendung, Auseinanderziehen und Abhauen der Hand, des Daumens, der Nase oder der Ohren. Schimpf und Schande brachten Eselreiten, Prangerstehen, Hund- und Steintragen. Mit Zustimmung des Anklgers konnte die Leibes (peinliche) Strafe in eine mildere Strafe, gewhnlich in eine Geldbue ver-wandelt werden; dies bedeutete an sich eine Benachteiligung der rmeren Schichten. Das Wergeld war fast ganz verschwunden, ebenso das Fehderecht. 2) Das Marktrecht bedeutet das Recht, unter Knigsschutz Mrkte abzuhalten. Zum Zeichen dessen wurde ein steinernes Kreuz, spter auch eine sog. Rolandssule errichtet.
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