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1. Geschichte des Mittelalters und der Reformationszeit - S. 118

1899 - Leipzig : Teubner
118 Das Mittelalter. Spter Selbst- Grer und volkreicher geworden, errang sich die Stadt eigenes Gericht Verwaltung. unj) Selbstverwaltung. So lange eine Stadt unmittelbar unter dem Burggrafen und Könige stand, lie er Gericht und Verwaltung durch einen Burggrafen leiten. Vgte. c^n den zahlreichen Gemeinwesen, in denen er die Hoheitsrechte dem Bischfe zu Lehen gegeben hatte, bernahm beides ein von diesem eingesetzter Vogt; dasselbe geschah in den Stdten frstlicher Grndung. Viele Bischofsstdte wuten sich durch Gewalt oder Kauf und Vertrag Selbstndigkeit zu ver-schaffen. Diese erlangten auch die kniglichen Pfalzstdte und manche andere Stadt, wo es keinem Frstenhause gelang, seine Landeshoheit aufzurichten. Die Geschlechter. Ans den von altersher angesessenen altfreien Grundbesitzern, den zu-gezogenen fremden Kaufleuten und den Nachkommen der bischflichen Dienst-mannen, welche im Namen der Bischfe die stdtischen mter verwaltet oder welche ehedem die Warenzge geschtzt hatten, entwickelten sich die Ge-schlechter". Aus ihnen wurde die Schffenbank und der Rat besetzt; die Spitze des letzteren bildeten ein oder mehrere Brgermeister. Gegen die Die Znfte. Regierung dieses Patriziates" lehnten sich bald die Znfte, die Genossen-schaften der Handwerker, auf, die strmisch danach verlangten, mit im Rate zu sitzen. Kaisertreue Hal- Die Städte standen meistens treu zu Kaiser und Reich. Darum tung der Städte, wurden sie, abgesehen von den zwei Jahrzehnten, in denen sich Friedrich U. auf die Fürsten sttzte, von den Knigen nach Mglichkeit gefrdert. Die-jenigen, welche ihre Selbstndigkeit behaupteten und als reichsunmittelbar Reichs- und anerkannt wurden, bezeichnete man als freie oder als Reichsstdte im Landstdte. Gegensatz zu den vom Landesherrn abhngigen Landstdten. Sehr be-Verpfndbarkeit denklich fr jene war, da der König das Recht hatte, die ihm in ihnen der kniglichen zustehenden Rechte zu verpfnden. Wurde auf diese Weise ein Fürst vorber-eren gehend bis zu einem gewissen Mae Herr innerhalb einer Stadt, so dachte er nicht selten darauf, sie dauernd in seine Hnde zu bekommen. Landwirtschaft. . Erwerbsverhltnifse. Die umfangreichen Neusiedlungen im Innern 2) wie auf dem Wendenboden bewirkten eine bedeutende Hebung der lnd-Besserung der lichen Verhltnisse.^) Diesseits und jenseits der Elbe stand auf dem dem Stellung der Sumpf und dem Urwald abgerungenen Lande der Bauer wirtschaftlich und auem rechtlich freier da, die Art der Bewirtschaftung selbst besserte sich fast berall. So stellte sich hufig Wohlhabenheit ein. Auch die Hrigen auf dem alten Kulturboden sprten den Hauch der besseren Zeit; um sie von der Ostfahrt abzuhalten, gewhrten ihnen auch weltliche Grundherren bessere Behandlung. Dreifelderwirt- Allgemein hatte sich die Dreifelderwirtschaft durchgesetzt. Hufiger schaft allgemein. frher wandte man sich dem Obst- und Gemsebau zu. Die Weinrebe Wein-, drang bis an den Schweriner See und die Nogat vor. Da man im Mittel-alter den Wein zu wrzen Pflegte, waren auch die Trauben der nrdlichen Hopfenbau. Breiten vielbegehrt. Schon begann man Hopfen zu pflanzen, aber nur in sehr geringen Mengen, so da er sehr teuer war und der Brauerei im all- 1) An jene Zeit der Neurodungen in Altdeutschland erinnern Ortsnamen mit den Endungen -rode, -reut, -Hgen, -Hain, -brand, -schwand und -hau. 2) Viele Hintersassen entwichen in die Städte. In mehreren derselben galt der Grundsatz, da, wenn der Grundherr einen Hrigen nicht binnen Jahr und Tag (l Jahr und 1 Tag) zurckgefordert hatte, letzterer frei sei. Stadtluft macht frei."
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