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1. Geschichte des Königreichs Bayern - S. 23

1892 - München : Pohl
- 23 — in neue Bahnen zu lenken; so wurde 1810 bei des Kronprinzen Vermählung das Münchner „Oktoberfest" als landwirtschaftliches Zentralfest zum ersten Mal begangen. Am erfolgreichsten war das neue Regiment in der Verbesserung der Volksschule, wobei sie wie beim Mittelschulwesen kühn und zielbewußt neue Bahnen einschlug. Maximilians größtes Verdienst aber ist die Verleihung einer Verfassung, die dem Volke Rechte ans Erhebung und Verwendung der Steuern einräumte. 1807 waren die alten Landstände aufgehoben, 1808 eine neue Verfaffnng verliehen worden, doch konnte diese nicht festen Fuß fassen, weil es die Zeiten — Napoleon! — nicht erlaubten. Durch das Gemeiudeedikt vom 17. Mai 1818 war den Gemeinden die Verwaltung ihres Vermögens, die Wahl ihrer Vorstünde, Pfleger und Ausschüsse überlassen worden. Nun verlieh der Fürst aus eigenem Antrieb am 26. Mai 1818 die Verfassung. Nach derselben besteht der Landtag aus zwei Kammern: der Kammer der Reichsräte (worin die Prinzen, der hohe Adel, die Vertreter der Landeskirche re. ihren Sitz haben) und die Kammer der Abgeordneten, (in welcher bis 1848 von Wahlmännern gewählte Vertreter von Ständen faßen). Der Landtag hat an der Gesetzgebung und Besteuerung durch Beratung mitzuwirken. Außerdem hat er das Recht, innerhalb seines Wirkungskreises Auskünfte von der Staatsregierung zu verlangen und Wünsche in der geeigneten Form vorzubringen. Ferner steht ihm das Beschwerderecht und das Ministeranklagerecht zu. Der König als Oberhaupt des Staates vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie gemäß der Bestimmungen der Verfassungsurkunde aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich, d. H. der
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