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1. Leitfaden für den Unterricht in der Weltgeschichte - S. 111

1879 - Striegau : Hoffmann
— 111 — schroffe Absonderung der Stände und deren kastenmäßige Gliederung als nützlich bestehen ließ. Der vornehmste Grund hierzu war folgender: Wenn Jeder in seiner Stelle verharrte, und der Sohn später in die des Vaters trat, so kam die Maschinerie des Staates nicht in Unordnung, und ihre Dauer schien durch die Sitte des Volkes selbst gewährleistet. Gleichwol ließ er bei Verleihung von Aemtern und Titeln Alles von persönlichen Verdiensten abhängen. Besonders lobend anzuerkennen ist, wie er bemüht war, den durch den Krieg dem Lande zugefügten Schaden nach Möglichkeit zu heben, z. B. dadurch, daß er nach Beendigung eines Krieges die nicht mehr für das Militär nöthigen Pferde dem Landmanne zurückgab, der sie beim Beginne desselben hatte stellen müssen, und dergleichen mehr. In Betreff der Beförderung der Industrie verbesserte er nicht nur die alten Gewerbe, sondern führte auch neue ein. Damit das Geld, welches für fremde Fabrikate in's Ausland ging, im Lande selbst verdient werde, zog er auch geschickte, fremde Handwerker und Fabrikanten herbei, die einheimischen zu unterrichten und anzuspornen, und schützte die einheimische Waare durch Verbot fremder Waare. War bereits durch einen seiner Vorfahren durch den Friedrich-Wilhelms- oder Müllroser Canal die Spree mit der Oder verbunden worden, so verband er in den Jahren von 1743—45 die Havel mit der Elbe durch den Plauen-schen Canal, in den Jahren von 1744—46 durch den Finow-Canal die Havel mit der Oder, und in den Jahren von 1772 bis 75 die Brahe mit der Netze durch den Bromberger Canal. Jedenfalls nicht zu unterschätzen ist das Verdienst, welches sich Friedrich in der inneren Verwaltung um die Rechtspflege erwarb. Er beauftragte nämlich den Justizminister Coceeji, den Verfall der Justiz bis in die Wurzeln zu untersuchen und abzustellen. — Der trotz seiner 70 Jahre ungemein rüstige Staatsmann legte schon im März 1746 seinen Entwurf vor, der in allen Stücken die volle Zustimmung des Königs erlangte. 1747 erschien ein codex Fridericiaims, welcher die neue Gerichtsordnung enthielt. 1749 entwarf Coceeji ein allgemeines deutsches Landrecht, das, auf die Landesverfassung gegründet, die Herrschaft des römischen Rechtes beschränken und ein zeitgemäßes deutsches Gesetzbuch darstellen sollte. Das war der Anfang des späteren „preußischen Landrechts", dessen Vollendung weder der hochverdiente Jurist, noch der wohlmeinende König erlebte, denn es wurde erst ca. 36 Jahre nach dem Tode des Ersteren und 6 Jahre nach dem des Letzteren beendigt, und erst 1794 erfolgte die Bekanntmachung mit Gesetzeskraft unter dem Namen „Allgemeines Landrecht".
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