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1. Leitfaden für den Unterricht in der Weltgeschichte - S. 115

1879 - Striegau : Hoffmann
— 115 — empfundene. Sobald sie daher zur Regierung kam, war es ihr eifrigstes Bemühen, ihn zum Mitregenten zu ernennen, was ihr auch trotz vieler Widersacher noch im November des Jahres 1740 gelang. Damit waren aber ihre Wünsche noch nicht befriedigt. Auch die Kaiserkrone sollte der Mann ihres Herzens, ihr zweites, von ihr so hoch gestelltes Ich tragen, was aber erst 1745 nach dem Tractat von Füssen, in dem Maximilian Joseph, des Gegen-karsers Carl Vii. Sohn, alle Ansprüche auf Oesterreich aufgab, möglich ward. Die Großartigkeit des Herrschertalents Maria Theresias tritt aber erst klar nach dem 1748 abgeschlossenen Frieden zu Aachen hervor, von welcher friedlicheren Zeit an sie ihre ganze Regententhätigkeit der zeitgemäßen Fortbildung des inneren Staatslebens m ihrer Monarchie widmete. Ihre erste Sorge war, das Heer und he Finanzen in einen besseren Zustand zu bringen. Zu Ersterem war ihr der Feldmarschall und Reichsgras Leopold von Daun (geb. 1705) behilflich, der den Uebelstand der ungleichmäßigen Truppen-Einübung durch ein neu eingeführtes Svstem hob. Auch wurden von jetzt an alljährlich in den Landschaften große _ allgemeine Truppenübungen abgehalten, welche Maria Theresia selbst zu besuchen pflegte, um die Mannschaft durch ihre Gegenwart und Freigebigkeit zu beleben, wobei sie es auch verstand die Auszeichnung geltend zu machen, auf welche man hohen Werth legte. ‘ r t Meilen Punkt, die Hebung der Finanzen, anlangt, so hat sie die 30 Millionen Gulden jährlicher Einkünfte unter Karl Vi., trotz des Verlustes von Schlesien, auf 36 Millionen zu steigern verstanden, wobei ihr Franz Stephan ein treuer Gehilfe war, der selbst Küchen- und Kellerrechnungen der strengsten Prüfung unterwarf und ganze Schaaren unnöthiger Diener entließ. Auch in der Gerichtsverfassung wurden bedeutende Aenderungen vorgenommen. Die bis dahin bestandenen Provinzial-Kameleien wurden abgeschafft und ein Obergericht eingesetzt, welches mit Austmhme Ungarns, wo nur der Fürst mit Beistimmung des ^etchstages Abänderungen vornehmen darf, als letzte Instanz alle Rechtshandel der österreichischen Länder entschied. — Die allgemeine Leitung des Kammerwesens, die Polizei- und alle Verwaltungs-gegenstande wurden einer andern großen Berathungsbehörde übertragen, deren Vorsteher jede Woche an die Kaiserin Bericht erstatten mußten. r Einfluß auch die Kaiserin dem von ihr so sehr geliebten Gemahl als Gatten in den Grenzen des Hoslebens ge- 8*
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