Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. 40 Lektionen, umfassend den Zeitraum von Luther bis in die neueste Zeit - S. 112

1882 - Leipzig : Klinkhardt
— 112 — dem Volke, welcher die Rechte und Pflichten des Regenten, aber auch die der Unterthanen festsetzt.2) Am 4. September 1831 trat in Sachsen die Verfassung in Kraft, Sachsen würde also 1831 ein konstitutionelles Königreich. Früher hing das Wohl des Landes nur von bent Willen des Regenten ab. Jetzt würde dem Volke das Recht gewährt, an der Gesetzgebung des Laubes teilzunehmen, und aus biesent Zusammenwirken ist viel Heilsames hervorgegangen. Das Gerichtswesen würde georbuet, eine neue Stäbteorbnung erlassen, das Schulwesen gesetzlich geregelt. Als König Anton 1836 starb, betrauerte man ihn als einen von den Fürsten, die zum Wohl des Landes gethan, was sie nur vermochten. Die Gruubzuge der sächsischen Verfassung. A. Der König ist das unabhängige, in seiner Person geheiligte und unverletzliche Oberhaupt des Staates. Das Staatsgut bars ohne Genehmigung der Stäube Weber veränbert, noch mit Schulben belastet werben. Die königlichen Schlösser, Gärten, (Sammlungen und Kostbarkeiten sinb unveräußerlich und gehen aus den nächsten Regenten über. Nur über fein Privatvermögen hat der König die freie Verfügung. Zur Bestreitung der Hofhaltung erhält der König eine bestimmte Summe, Civilliste genannt (jetzt 2 850 000 M.) Beim Regierungsantritt muß er mit feinem fürstlichen Worte versprechen,, die Verfassung aufrecht zu erhalten. B. Für das Königreich besteht eine Stäube Versammlung, die in 2 Kammern geteilt ist. In der 1. Kammer sitzen die volljährigen Prinzen, Vertreter der Universität, die hohe Geistlichkeit, die Bürgermeister von Dresben, Leipzig und 6 anberen Stäbten, die der König nach Gefallen bestimmt, die Vertreter der Rittergüter und mehrere vom König zu ernennenbe Mitglieber. Die 2. Kammer umfaßt 35 Vertreter der Städte und 45 der länblichen Wahlkreise. — Wer wenigstens jährlich 3 Mark Staatssteuern zahlt und 25 Jahre alt ist, bars mitwählen, wer 30 Mark Steuern zahlt und 30 Jahre alt ist, bars gewählt werben. — Nur wenn der König und die Stäube einem Gesetze zugestimmt haben, bars es zur Ausführung kommen. Bei jebem Lanbtage muß Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Staates vorgelegt werben. Aller 2 Jahre finbet ein orbentlicher Lanb-tag statt, in besonbers wichtigen Fällen kann zu jeber Zeit ein außerorbent-licher einberufen werben. C. Die Verwaltung der Staatsgeschäfte geschieht durch 6 Ministerien. Die Minister ernennt der König. 1. Das Justizministerium hat die Oberaufsicht über die Rechtspflege. Unter ihm stehen jetzt die Amtsgerichte, die Lanbgerichte und das Oberlanbesgericht. 2. Das Finanzministerium verwaltet die Staatseinnahmen aus dem Staatsgute und den Steuern. Die Steuern sinb birekte und inbirekte. Zu den ersteren gehört die Einkommensteuer und die Gruubsteuer. Um zu bestimmen, wieviel jemanb Gruubsteuer zu zahlen hat, ist der sämtliche Grunbbesitz an Felbern, Wiesen, Gärten, Wälbern, Häusern u. s. w. nach i) Vergl. übrigens 2. Jahrgang, S. 76.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer