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1. Deutsche Stammesgeschichte, deutsche Kaisergeschichte - S. 327

1894 - Gera : Hofmann
Iv. Deutsches Scben zur Zeit der sächsischeu Könige. 1. Das deutsche Königtum. 327 hätten anlegen können, läßt sich wenigstens nicht nachweisen: die Zölle waren eben rein grundherrliche, an den Besitz von Grund und Boden gebundene, und nur als Grundherren, also soweit das Königsland reichte, waren die Könige berechtigt, Zölle zu erheben. Die Könige verliehen auch wohl die Zölle auf ihrem eigenen Grund und Boden, das heißt, die Einkünfte von solchen, entweder ganz oder zu einem Teile. Desgleichen erteilten sie Zollbefreiungen, bald für alle, bald nur für gewisse Waren. Wie weit sie dies nur für ihre eigenen oder auch für fremde Zollstätten thun durften, ist nicht ganz klar. Besonders häufig kam es vor, daß die Handeltreibenden der einen Stadt in anderen Städten Freiheit von den dortigen Markt- oder Warenzöllen erhielten. Da die meisten Handelsstädte entweder Reichsstädte oder doch von den Königen mit allerhand Privilegien ausgestattet waren, so erhoben sie wohl keinerlei Schwierigkeiten gegen derartige von den Königen erteilte Zollfreiheiten, um so weniger, als letztere meist gegenseitige waren. Viele Städte errichteten auch selbst solche gegenseitige Zollbefreiungen durch Verträge unter sich. Wie man im Mittelalter gern alle bedeutsamen Vorgänge, insbesondere wichtige Rechtsverhältnisse, durch äußere Zeichen symbolisierte, so gaben auch diese Zollbefreiungen Anlaß zu einer solchen symbolischen Handlung, dem sogenannten „Pfeifergericht." Die Bürgerschaft der zollbefreiten Stadt ordnete an diejenige, bei der sie Zollfreiheit genoß, jedesmal bei Wiederkehr des Marktes oder der Messe eine förmliche Gesandtschaft ab, an deren Spitze sich ein Pfeifer befand, und kündete ihr unter ganz bestimmten Ceremonien au, daß sie auch diesmal von ihrem Rechte Gebrauch machen werde. Diese Abgeordneten, vom Schultheiß der anderen Stadt in feierlicher Audienz empfangen, überreichten demselben einen hölzernen Becher als Zeichen der Befreiung vom Weinzoll, ein Pfund Pfeffer wegen der Spezereien, ein Paar weiße Handschnhe wegen der Lederwaren, einen alten Hut wegen der Wollwaren re. Den Hut lösten sie dann wieder ein gegen ein Goldstück, welches dem Schultheißen als Vergütung für feine Mühe verblieb. Dieser Brauch des „Pfeifergerichtes" hat sich hier und da, z. B. in Frankfurt a. M., bis ins vorige Jahrhundert erhalten. Außer dem Ertrag des Reichsgutes und der Regalien bestanden die Einkünfte der Könige nur in dem sog. „Jndenschutzgeld", welches die Judenschaft für den Schutz ihrer Personen und ihres Handels zahlte, in zeitweiligen „Ehrengeschenken" von geistlichen Stiftungen und von Städten, in außerordentlichen Beihilfen, die „in Notfällen" von den geistlichen Fürsten erbeten wurden, in dem Tribut abhängiger Völker (z. B. dem „Slawenzehnt"), in Strafgeldern bei gerichtlichen Verurteilungen, in dem Nießbrauch offner geistlicher Pfründen u. dgl. m. Regelmäßige Reichsstenern kannte man nicht. Nur in ganz besonderen Fällen ward mit Zustimmung des Fürsten eine „gemeine Reichssteuer" für eine Reihe von Jahren auferlegt. Bei Heereszügen und für die Hofhaltung des Kaisers waren Naturalleistungen herkömmlich. — Die ersten deutschen Könige übten gleich ihren Vorgängern, den Karlingern und Meroüingen, das Recht, die geistlichen Stellen und ins-
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