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1. Deutsche Stammesgeschichte, deutsche Kaisergeschichte - S. 586

1894 - Gera : Hofmann
586 Zweites Buch. Iii. Abschnitt: Bilder aus der Kolonisation des deutschen Ostens. Das Territorium der meißnischen Markgrafen konnte als solche nicht gelten; auf dem fruchtbaren Lande der Ebene waren hier die Slawen sitzen geblieben' nur in das Waldgebirg hatte der Deutsche sich eingeredet. In Mecklenburgs Pommern, Schlesien hatten slawische Fürsten unter Schonung ihrer Landsleute das Werk der Germanifierung ergriffen. Nur unter der dünnen Bevölkerung der märkischen Suche und Heiden scheint erbarmungslos aufgeräumt worden zu fein; nur verstohlen fristeten hier die Urbewohner noch da und dort in kleinen Dörfern das flüchtige Leben des Fischers, Waldbauers und Jägers, oder saßen abseits in den engen Fischervierteln der neuen germanischen Städte. Zugleich war Brandenburg das einzige Territorium, wo die alte freie Stellung des markgräflichen Amtes zu einer fast völligen Exemtion der Verwaltung vom Einfluß des Reiches geführt hatte. Der Markgraf befaß die volle administrative Hoheit, er war der oberste Heerführer und vor allem auch der selbständige oberste Richter. Kein Richter im Lande dingte bei des Königs Bann, sie alle, hinab bis zum letzten Dorfschulzen, sprachen Recht unter des Markgrafen Hulden. Auch der Klerus, fast überall in dieser Zeit wie früher ein widerstrebendes Element klaren staatlichen Aufbaus, war, außer den Bischöfen, völlig vom Markgrafen abhängig: der Markgraf befaß grundsätzlich alle Sächsischer Kolonist kirchlichen Vogtein; jeder kirchliche Hintersasse war ihm und gefangener Wende, landwehrpflichtig. Und auch die Bifchöft, obwohl anfänglich meist noch reichsunmittelbar, waren doch immer stark gebunden; der brandenburgifche Bifchof z. B. hatte dem Markgrafen allen Zehnt feiner Diöcese als Sehen überlassen müssen. So konnte sich frei von den Einflüssen des Reiches und der Kirche eine aus dem Vollen aufgebaute Verfassung erheben. Sie gipfelte in der Person des Markgrafen. Die Markgrafen hatten das Sand anfangs wenigstens teilweis in Burgwartbezirke eingeteilt, so lange noch von einer zunächst rein militärischen Besetzung die Rede fein mußte. Später überspannten sie es mit einer Anzahl ländlicher und städtischer Verwaltungsbezirke, den Vogteien, an deren Spitze sie Vögte als ritterliche und militärische Beamte, Kästner als Finanzbeamte beriefen nach ihrem Gefallen: auch hier ward, wie in Preußen, auf kolonialem Boden der Gedanke einer durch reine Beamte zu führenden territorialen Verwaltung sicher erfaßt. Unter den Vögten aber ständen in den Städten die autonom gewählten, aber staatlich zu bestätigenden Obrigkeiten, wo nicht etwa gar bloß eine Verwaltung durch den landesherrlichen Stadtvogt ober einen gesetzten Rat geführt würde; und auf dem platten Sanbe bienten Dorf für Dorf die Erbschulzen, beren Amt als ein markgräfliches Sehen betrachtet warb. Es war eine Organisation, der sich nur wenige alte Geschlechter deutschen und slawischen Abels, namentlich in der Altmark und in der Priegnitz, anfänglich nicht einfügten, währenb späterhin nur noch den tapfern Geschlechtern der stets gefährdeten Neumark eine bevorzugte Stellung in ihren zahlreichen Burgen und dem umgebenden Sande zugestanden ward.
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