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1. Lehrbuch der mittleren Geschichte - S. 152

1882 - Berlin : Habel
152 schäften auswarfen, aus welchen nun fürstliche Familien hervorgingen. 1268 b) Das Ende der Staufer 1268. In Italien verwaltete Manfred, Konrads Iv. Halbbruder, das apulische Reich für seinen unmündigen Neffen Konradin mit Kraft und Geschick. Im siegreichen Kampfe gegen Papst Innocenz Iv. 1258 nahm er im Jahre 1258 selbst die Krone cm, verlor aber 1266 Schlacht und Leben 1266 bei Benevent gegen Karl von Anjou, Bruder Ludwigs Ix. von Frankreich, welchen Papst Clemens Iv. mit Neapel und Sicilien belehnt hatte. Da machte sich der junge Konradin, beseelt von dem hohen Geiste seiner Vorfahren, über die Alpen, mit den Waffen fein väterliches Erbe wiederzuerobern. Aber bei Senrcola und 1268 Taguaeozza 1268 besiegt und gefangen genommen, ward er mit feinem Freunde Friedrich von Baden noch in demselben Jahre zu Neapel enthauptet. Einen so jämmerlichen Ausgang hatte das hochftrebende Geschlecht, welches 117 Jahre über Deutschland und Italien und 77 Jahre über Apulien und Sicilien geherrscht hatte. Die Härte und der Übermut der Franzosen veranlaßte auf letzterer Insel den Ausbruch einer durch Johann von Procida geleiteten Verschwörung, welche nach der allgemeinen Ermordung der Franzosen zu 1282 Palermo (die ficilianifche Vesper) 1282 mit der Los-reißnng Siciliens von Apulien endete. König desselben ward Manfreds Schwiegersohn Peter Iii. von Aragonien. Iii. Rückblick. Während der Herrschaft der'staufer begann Deutschland durch die Auslösung der Herzogtümer und die Erblichkeit der Lehen in eine große Menge einzelner Landesgebiete auseinanderzufallen. Diese Zersplitterung der großen Herzogtümer ward von den Kaisern begünstigt, um die Macht der großen Kronvafallen zu schwächen. Die Fürsten übten fast sämtlich die Landeshoheit aus (Münze, Bergwerke, Nutzung der Zölle, Heerbann und Gerichtsbarkeit) und versammelten den Ritterstand zur Beratung über gemeinsame Angelegenheiten aus Landtagen (Anfänge des Ständewefens). Nur in einzelnen Teilen Deutschlands bestanden noch wenige den Königen unmittelbar unterworfene und durch sogenannte Reichsvögte verwaltete Bezirke, aber auch diese wurden nicht selten verpfändet oder verkauft, so daß die Könige, welche bereits am Ende dieser Periode nach allmählich festgeworbenem Herkommen von sieben Kur- oder Wahlfür st en gewählt wurden, schließlich nur noch die Gerichtsbarkeit über die Reichs-
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