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1. Deutsche Geschichte von den ältesten Zeiten bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 155

1911 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Ferdinand Ii. und Ferdinand Iii. 155 2. Die Friedensverhandlungen und das Ende des Krieges. Die Verhandlungen über den Frieden begannen bereits 1640 auf dem Reichstage zu Regensburg; sie wurden dann mit Frankreich zu Münster, mit Schweden zu Osnabrück fortgesetzt, fanden aber erst 1648 ihren Abschluß. Kaiser Ferdinand Iii. setzte den Forderungen der Protestanten und des Auslandes zähen Widerstand entgegen. Als jedoch Bayern von einem schwedisch-französischen Heere gänzlich niedergeworfen wurde und der schwedische General Königsmark auf seinem Siegeszuge durch Böhmen die Kleinseite von Prag (auf dem linken Ufer der Moldau) eroberte (1648), mußte er den Gedanken an eine Fortsetzung des Krieges aufgeben. Ii. Der Westfälische Friede. 1. Bestimmungen über die Verteilung deutschen Gebietes. Von den ausländischen Mächten erhielt a) Frankreich: die Bestätigung des Besitzes von Metz, Toul und Verdun, ferner bedeutende Stücke vom Elsaß; b) Schweden: Vorpommern1 mit Stettin, den Odermündungen und der Insel Rügen, das Erzbistum Bremen (ohne die Stadt) und das Bistum Verden (beide zwischen der unteren Weser und Elbe), außerdem Sitz und Stimme auf dem deutschen Reichstage, c) Die Trennung der Schweiz und der nördlichen Niederlande vom Reiche wurde anerkannt. Die Besitzverhältnisse der deutschen Fürsten wurden folgendermaßen geregelt: Brandenburg bekam das fast hafenlose Hinterpommern mit dem Bistum Camin, die Bistümer Minden und Halberstadt sowie die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg mit den Städten Magdeburg und Halle. Sachsen behielt die Lausitz, Bayern die Oberpfalz. Die pfälzischen Wittelsbacher bekamen nur die Rheinpfalz (Hauptstadt Heidelberg) zurück und wurden mit der neu gegründeten achten Kurwürde ausgestattet. 2. Bestimmungen über die Verfassung des Deutschen Reiches. Die Reichsstände (8, später 9 Kurfürsten, zahlreiche Fürsten, 50 Reichsstädte) erhielten in ihrem Gebiete die volle Landeshoheit (Souveränität) und das Recht, Bündnisse untereinander und mit fremben Mächten, nur nicht gegen Kaiser und Reich, zu schließen; in ihrer Gesamtheit als Reichstag sollten sie mit dem Kaiser über die Gesetzgebung, Besteuerung und aus- 1 Das pommersche Herzogshaus war während des Krieges ausgestorben. Ein Erbrecht stand krast alter Verträge zunächst dem Kurhause Brandenburg zu. 1648
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