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1. Deutsche Geschichte vom Ende des Dreißigjährigen Krieges bis zur Gegenwart - S. 277

1911 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Friedrich Wilhelm Iv. 277 preußische König lehnte die Krone ab (April 1849), weil er ein 1849 Kaisertum von des Volkes Gnaden verschmähte und nur mit Zustimmung der Fürsten und Freien Städte an die Spitze Deutschlands treten wollte. Damit brach das Werk der deutschen Nationalversammlung zusammen. Die meisten Mitglieder traten aus, und der Rest, der als „Rumpfparlament" seine Sitzungen nach Stuttgart verlegte, wurde von der Württembergischen Regierung auseinandergesprengt (18. Juni). Der Reichsverweser legte erst einige Monate nachher seine Würde nieder. 4. Die preußische Nationalversammlung und der Eintritt Preußens in die Reihe der Verfassungsstaaten (1848). Wenige Tage später als das deutsche Parlament wurde in Berlin die preußische Nationalversammlung eröffnet, welche ebenfalls aus allgemeinen Volkswahlen hervorgegangen war. Der König wünschte, daß sie mit ihm eine Verfassung vereinbare. Doch die Mehrheit stellte dem Verfassungsentwurf der Regierung ihren eigenen entgegen. Die Sitzungen wurden immer stürmischer. Lärmende Volkshaufen umlagerten das Parlamentshaus und bedrohten die gemäßigten Mitglieder der Versammlung. Endlich entschloß sich der König, das Parlament nach Brandenburg zu verlegen. Die Mehrheit weigerte sich, Berlin zu verlassen, und setzte die Sitzungen fort. Aber der General Wrangel rückte in die Hauptstadt ein, löste die Bürgerwehr auf und zwang das Rumpfparlament, auseinanderzugehen. Der König verlieh nun aus eigener Machtvollkommenheit eine freisinnige Verfassung (5. Dezember 1848). Preußen war jetzt eine konstitutionelle Monarchie mit zwei Kammern. Im folgenden Jahre wurde ein neues Wahlgesetz mit der noch jetzt geltenden Dreiklassen-Einteilung erlassen. Das hiernach gewählte Parlament nahm zu Gunsten eines starken Königtums noch einige Veränderungen an der Verfassung vor. Dann wurde diese am 31. Ja-1850 nuar 1850 als Staatsgrundgesetz verkündet^. 1 Die Erste Kammer erhielt einige Jahre später (1855) den Namen Herrenhaus, die Zweite den Namen Haus der Abgeordneten. Beide zusammen bilden den Landtag der Monarchie; dieser übt mit dem Könige die Gesetzgebung aus, stellt die Einnahmen und Ausgaben des Staates sest und hat das Steuerbewilligungsrecht. Das Herrenhaus mit etwa 365 Mitgliedern besteht: 1. aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, 2. erblichen Mitgliedern, 3. auf Lebenszeit vom Könige berufenen Mitgliedern. Das Haus der Abgeordneten, das gegenwärtig 443 Mitglieder zählt, wird vom preußischen Volke alle fünf (bis 1888 alle drei) Jahre gewählt. Wähler ist jeder Preuße, der ein Alter von 24 Jahren hat. Die Wahl ist öffentlich, mündlich und indirekt, d. h. die in drei Steuerklassen eingeteilten Urwähler wählen die Wahlmänner und diese die Abgeordneten.
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