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1. Geschichtswiederholungen in Fragen und Antworten - S. 75

1914 - München : Hugendubel
Frage 154. 75 [Johann ohne Land 1213], Lehnsherrlichkeit über England, Portugal, Aragonien, Ungarn. Legaten in allen Ländern. Inquisition. — Berühmteste Formulierung der Ansprüche des Papsttums durch Bonifaz Viii. Bulle Unam sanctam 1302. Das „päpstliche Schwert“ dem weltlichen übergeordnet.) ’Als Erbe des deutschen Königtums und des Stammes-herzogtums erscheinen die Territorialgewalten, Sie sind aus den Stammesherzogtümern z. T. durch Zerschlagung (s. o. Frage 144), z. T. durch Verselbständigung von Amtsgewalten (Grafengewalt) entstanden. Indem die neuen Fürsten immer mehr Königsrechte (Regalien) an sich ziehen, werden sie Territorialherren und erlangen die Landeshoheit. Als Wettbewerber des geistlichen Fürstentums erscheinen die Städte. Die Bischofsstädte vor allem erstreben die Autonomie (Selbständigkeit). Sie ist erreicht, wenn die Städte Marktrecht, eigene Gerichtsbarkeit, eigene Verwaltung (Stadtrat) haben. Das äußere Kennzeichen der Stadt ist der Mauerring. *154. Erläutere den Begriff und die Entwicklung der sozialen Gebundenheit an den Begriffen: Geschlechtsgenossenschaft, Markgenossenschaft, Gutshörigkeit, Zunft. * Unter sozialer Gebundenheit verstehen wir das Abhängigkeitsverhältnis, in dem der einzelne durch seine Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gemeinschaft steht. Als älteste dieser Gemeinschaften erscheint die Geschlechtsgenossenschaft: Zugehörigkeit durch Geburt, Gemeinschaft für Recht (Sippenfehde, Blutrache, Eideshilfe), Krieg, Landbesitz und Landnutzung. Mit dem Ende der Wanderungszeit und dem allgemeinen Durchdringen der Seßhaftigkeit wird die wichtigste soziale Bindung die Markgenossenschaft: Zugehörigkeit durch Seßhaftigkeit in einem bestimmten Gebiet. Gemeinschaft für Bewirtschaftung (Flurzwang) und Nutzung der Almende. Die Gutshörigkeit hängt zusammen mit dem Aufkommen des Großgrundbesitzes. Freie Bauern treten entweder dadurch in den gutsherrlichen Verband, daß ihr Gut von dem Großgrundbesitzer erworben wird, oder daß sie sich, um staatlichen Lasten (Dingpflicht, Heerespflicht) zu entgehen, freiwillig in diesen Verband begeben. Also Zugehörigkeit durch Aufgabe der persönlichen Freiheit. Abhängigkeit in Wirtschaft, Recht, Verfügung über Person und Habe.
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