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1. Die Neue Zeit bis zur Französischen Revolution - S. 53

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
23. V. Der Westfälische Friede 1648. 53 § 23. V. Der Westfälische Friede 1648. Nach mehrjährigen Unterhandlungen war in den westfälischen Städten Münster und Osnabrück, und zwar zu Münster mit Frankreich, zu Osnabrück mit den Schweden und Protestanten, der schwierige Friedensschluß zustande gekommen (am 24. Oktober 1648). Die Aktenstücke der Friedensverhandlungen waren noch lateinisch abgefaßt,- im Verkehr der Staatsmänner untereinander überwog aber schon die französische Sprache. A. In Kirchlichen Angelegenheiten wurde der Augsburger Reli-gionssriede bestätigt und auch ans die Fürsten und Länder reformierten Bekenntnisses ausgedehnt. Das Restitutionsedikt wurde aufgehoben und über den Besitz geistlicher Güter die Bestimmung getroffen, daß diejenigen Gebiete, die am 1. Januar 1624 protestantisch oder katholisch, d. H. im Besitze protestantischer oder katholischer Herren gewesen waren, es auch in Zukunft bleiben sollten. 1624 wurde daher das „Normaljahr" genannt. Den Landesherren blieb zwar nach wie vor das Recht, ihren Untertanen die Religion vorzuschreiben; doch sollten bei einem Bekenntniswechsel des Landesfürsten, wie es später in der Pfalz und in Kursachsen geschah, die Untertanen zu dem gleichen Schritte nicht verpflichtet sein. Im allgemeinen waren beide Bekenntnisse in Sachen der Religion und des Rechts von nun an einander gleichgestellt. B. An Gebietsverändernngen wurde hauptsächlich folgendes festgesetzt : 1. Frankreich (unter Ludwig Xiv.) erhält den größten Teil des Elsaß außer Straßburg, dazu die lothringischen Reichsstädte und Bistümer Metz, Toul und Verdun, die es schon 1552 in Besitz genommen hatte; 2. Schweden (unter Christine) erhält außer einer großen Kriegsentschädigung noch Vorpommern mit Stettin und Rügen, die Hansestadt Wismar in Mecklenburg, ferner die früheren Bistümer Bremen und Verden als deutsche Herzogtümer und gewinnt damit Sitz- und Stimmrecht im deutschen Reichstag; 3. Brandenburg (unter Friedrich Wilhelm, dem Großen Kurfürsten) erhält Hinterpommern und die vier vormaligen Bistümer Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin; 4. Bayern (unter Maximilian I.) behält die Oberpfalz und erwirbt die erbliche Kurwürde;
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