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1. Die Neue Zeit bis zur Französischen Revolution - S. 122

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
122 § 39. König Friedrich Wilhelm I. 1713—1740. Danach mußten die Eltern ihre Kinder vom 5. bis zum 12. Jahre im Winter täglich, im Sommer mindestens ein- bis zweimal wöchentlich in die Schule schicken. Niemand durfte konfirmiert werden, der nicht lesen gelernt hatte. 8. Kandhaöung der Mechtspssege. Großes Gewicht legte der König auf eine strenge und unbestechliche Rechtspflege. Das Prozeßverfahren wurde beschleunigt, die Folter zwar noch nicht abgeschafft, aber ihre Anwendung ebenso wie die Zahl der Hexenprozesse erheblich eingeschränkt. Alle Urteile wurden von jetzt an „im Namen des Königs" gesprochen. An die Spitze des gesamten Gerichtswesens trat der berühmte Jurist Cocceji, dem der Auftrag wurde, „davor zu sorgen, daß ein beständiges und ewiges Landrecht verfertigt, dos konfuse und teils auf unsre Lande nicht passende Jus Romanum (Römisches Recht) abgeschafft werde", eine Aufgabe, die erst unter Friedrich Wilhelms großem Nachfolger ihrer Vollendung entgegenreifte. 9. Auswärtige Verhältnisse. Um Heer und Geld zu schonen, tzriff Friedrich Wilhelm nur selten in die politischen Angelegenheiten ein, so imnordischen Krieg (vgl. S. 110), dessen Friedensschluß ihm Vorpommern bis zur Peene, Stettin und die Inseln Usedom und Wollin einbrachte. Am Polnischen Thronfolgekrieg (vgl. S. 125) beteiligte sich der König nur insoweit, als er dem Kaiser das pflichtmäßige Hilfskorps sandte. Kein Freund der gewundenen und verschlagenen Staatskunst seiner Zeit, überließ er die Regelung der auswärtigen Angelegenheiten meist seinen Ratgebern, dem Fürsten Leopold von Dessau und dem Minister von Grumbkow, die ihn auf des Kaisers Seite zu bringen wußten, auch wo es dem Vorteil Preußens zuwiderlief. Die schmerzlichste Enttäuschung in dieser Hinsicht erfuhr der König in der Angelegenheit des I ü li ch - Bergisch en Erbes. Nach einem Erbvertrag vom Jahre 1666 war Preußen beim bevorstehenden Aussterben des Hauses Pfalz-Neuburg zur Nachfolge in den Herzogtümern Jülich und Berg (vgl. S. 42) berechtigt. Gegen das Versprechen Friedrich Wilhelms, die Pragmatische Sanktion Karls Vi. (vgl. S. 124) anzuerkennen, verpflichtete sich auch der Kaiser in einem Vertrage, dahin zu wirken, daß beim Anssterben des Hauses Pfalz-Neuburg das Herzogtum Berg an Preußen fallen sollte. Infolge eines späteren Abkommens aber, das der Kaiser mit Frankreich traf, entging Preußen die vereinbarte Erbschaft. Jülich-Kleve fiel an eine Neuburger Nebenlinie (Neuburg-Sulzbach). 10. I)es Königs häusliches Leöen. Friedrich Wilhelm lebte wie ein schlichter Berliner Bürger. Seine Kleidung war der blaue Soldatenrock, der seitdem das Ehrenkleid der preußischen Könige geblieben
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