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1. Die Neue Zeit bis zur Französischen Revolution - S. 137

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
§ 43. Friedrich der Große als Landesvater. 137 er nichts geändert. Die Disziplin blieb straff und streng. Den sittlichen Geist und das Ehrgefühl im Soldatenstande zu heben, war dem König eine besondere Sorge, der er mit Wort und Beispiel strengsten Nachdruck verlieh. Die Offiziere erhielten eine bessere Bildung durch den Besuch der Kadetten Häuser und der Ritterakademien. 6. Die Stände. Es bestand eine scharfe Sonderung der S tänd e. Jeder sollte in dem Kreise bleiben, in den ihn Geburt und Erziehung gestellt Hatten, und sollte sich darin wohl fühlen. Der Adel stellte die Offiziere und die höheren Beamten; der Bürger hatte Gewerbe und Handel zu pflegen; der Bauer sollte den Acker bebauen und Viehzucht treiben. Im Landrecht heißt es darum: „Die Bauern fallen niemals Rittergüter besitzen, die Edelleute niemals Bauerngüter einziehen, aus dem Grunde, weil jene nicht als Offiziere dienen können, die Edelleute aber, wenn sie Vorwerke aus den Bauerngütern machen, die Zahl der Einwohner verringern. Auch die Bürger sollen keine Güter der Edelleute kaufen; sie würden dadurch nur gehindert werden, ihr Vermögen in Handel und Wandel anzulegen". 7. Die Wechtspffege. Friedrich wird mit Recht als der Schöpfer der preußischen Rechtspflege bezeichnet. Neben seinen großen Kriegstaten verdankt er seine Volkstümlichkeit seiner unparteiischen Rechtspflege. Er trennte die Justiz von der Verwaltung und gab in dem Codex Fride-ricianus eine neue Gerichtsordnung. Die Gerichte erhielten volle Unabhängigkeit. Jeder Prozeß sollte innerhalb Jahresfrist zu Ende geführt werden. Die Folter wurde abgeschafft. Ein bleibendes Denkmal seiner Fürsorge für die Rechtspflege hat sich der König durch das „Allgemeine Preußische Landrecht" gesetzt, dessen Ausarbeitung ihm seit seinem Regierungsantritt am Herzen lag. In Kraft trat es erst unter seinem Nachfolger (1794). Dieses erste vollständige Werk eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches galt in Preußen, bis im Jahre 1900 das „Bürgerliche Gesetzbuch" des Deutschen Reiches au seine Stelle trat. * Wie streng der König Gerechtigkeit gegen jedermann geübt wissen wollte, zeigt der Prozeß des Müllers Arnold. Dieser hatte von einem Grafen eine Wassermühle in Pacht, weigerte sich aber, die Pacht zu entrichten, weil ein Gutsbesitzer oberhalb jener Mühle einen Teich hatte graben lassen, wodurch ihm das Wasser für feine Mühle entzogen fei. Als der Graf nun die Mühle gerichtlich verkaufen ließ, befchwerte sich der Müller vor Gericht, wurde aber abgewiesen. Da wandte sich Arnold an den König, der das Kammergericht mit der Untersuchung der Sache beauftragte. Auch dieses verurteilte den Müller, weil sein Einwand unbegründet sei. Der König aber meinte, hier sei einem armen Manne
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