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1. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 4

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
4 § 2. Begründung der Verfassung 1789—1791. b) Ausbau der Verfassung. Die Übersiedlung der Nationalversammlung nach Paris brachte es mit sich, daß diese fortan dem verderblichen Einfluß der großstädtischen Menge und ihrer umsturzsüchtigen Führer, der komgsfeindlichen „Jakobiner", unmittelbarer ausgesetzt war. Gleichwohl ging das Verfassungswerk bei der opferwilligen Tätigkeit der Volksvertreter rüstig vorwärts. Im Verlaus von zwei Jahren vollendete Frankreich die Umbildung in eine beschränkte oder konstitutionelle Monarchie, wodurch sein Staatswesen ein demokratisches Aussehen erhielt. 3) Das Volk in seiner Gesamtheit stellt die höchste Gewalt oder die Souveränität im Staate dar und übt dieses Hoheitsrecht durch Abgeordnete aus. Eine auf zwei Jahre berufene Gesetzgebendenationalversamm-l u n g oder Legislative soll über Gesetze, Steuerleistuugen und Staatsausgaben, über Krieg und Truppenaushebung beschließen. b) Der König, durch einen Eid an die Verfassung gebunden, behält die ausübende Gewalt und bezieht für sich und seine Angehörigen eine Zivilliste von 25 Millionen Livres oder „Francs". Er regiert mit Hilfe selbstgewählter, aber verantwortlicher Minister und hat gegen die Beschlüsse der Gesetzgebenden Versammlung nur eiu Einspruchsrecht oder Veto, durch das er das Inkrafttreten der Gesetze aus höchstens vier Jahre hinausschieben kann. c) Bürgerliche Ordnung, Unter Aushebung aller Standesvorrechte gibt es nur uoch „Bürger" mit gleichen Rechten. Die Führung der Zivilstandsregister (über Geburteu, Eheschließungen, Sterbefälle) geht vom Pfarrer auf den Standesbeamten über; damit ist zugleich die Gleichberechtigung der Konfessionen ausgesprocheu. Die staatlichen Ämter sind jedem dazu befähigten Bürger zugänglich. Tie bäuerliche und gewerbliche Arbeit wird von allen besonderen Lasten befreit, anch das literarische Eigentumsrecht gesetzlich geschützt. d) Verwaltung und Rechtspflege werden getrennt und gleichartig geregelt. Das ganze Land wird lediglid) nach geographischen Rücksichten in 83 Kreise oder Departements, der Kreis aber nad) abwärts in Distrikte, Kantone und Gemeinden geteilt. Am Sitze des Kreisgeridsts besteht ein Schwurgericht, bei dem zwölf durch Los gewählte „Geschworene" über die Schuldsrage, die Richter aber nur über das zutreffende Strafmaß entscheiden. e) Kirchliche Ordnung. Der neue Bürgerstaat hebt die Klöster und geistlichen Orden auf und errichtet eine neue kirchliche Ordnung. Bischöfe und Pfarrherren werden ans der Geistlichkeit des Landes „gewählt" und erhalten ihre Besoldung vom Staat. Das gesamte Kirchen- u n d K l o st e r v e r -mögen wird vom Staate eingezogen. f) Ordnung der Finanzen. Durch das eingezogene Kirchengut wurde die Staatsschuld, die gegen 2 V2 Milliarden Franken betrug, hinreichend gedeckt. Papiergelder, die sogenannten A s s i g n a t e n (d. i. Anweisungen auf die neuen „Nationaldomänen"), lieferten für den Anfang vollgültige Zahlungswerte.
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