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1. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 61

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
§ 25. Friedrich Wilhelms Iii. fernere Regierung (1815—1840). 61 wurde verboten und die akademische Freiheit eingeschränkt, dazu ein strenges Preßgesetz erlassen und eine Untersuchungskommission gegen demagogische Umtriebe eingesetzt. Die Verfassungsarbeiten gerieten, wo sie noch nicht durchgeführt waren, erst recht ins Stocken. Als der eigentliche Urheber und Leiter dieser reaktionären Bestrebungen galt der österreichische Ministerpräsident Metternich. Zu jener Zeit kamen angesehene und verdiente Männer wie Arndt (in Bonn), Jahn (in Berlin), Görres (in Koblenz), Oken (in Jena) auf Jahre hinaus um ihre öffentliche Stellung. § 25. Ariedrich Wilhelms Iii. fernere Aegierung (1815—1840). Vgl. Karte Xi. 1. Die Wiederaufrichtung Preußens. Schwere Prüfungen und Läuterungen hatten das preußische Volk und sein Herrscherhaus auf das engste verbunden und zu hohen Siegestaten geführt. Durch weitgreifende Neuordnungen sollte der rühmlich vergrößerte Staat der Segnungen des Friedens und einer inneren Wohlfahrt teilhaftig werden. a) Die Neuordnung der Staatsverwaltung. Nach dem Friedensschluß kam es dem König zunächst darauf an, die neuerworbenen Landesteile den alten organisch anzugliedern. Das war eine keineswegs leichte Aufgabe, da diese Länder früher unter verschiedenen Herrschern gestanden hatten und ihre Bewohner sich meist nur widerwillig der strafferen preußischen Verwaltung fügten. Zunächst wurde der Gesamtstaat in acht Provinzen (Preußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und Rheinprovinz) geteilt, die Provinzen in Regierungsbezirke, diese in Kreise. Neben den F a ch m i n i st e r i e u, deren Amtsbereich sich auch auf die neuen Landesteile erstreckte, wurde 1817 der Staatsrat eingesetzt. b) Das Heer. Die allgemeine Wehrpflicht, die 1813 nur für die Dauer des Krieges festgesetzt worden war, wurde jetzt durch Gesetz zu einer dauernden Staatseinrichtung. Die gesamte Armee bestand demnach aus dem stehenden Heer, der Landwehr und dem Landsturm. Die Verwaltung des Heeres lag dem Kriegsminister ob, die Führung dem neueingerichteten Generalstab. c) Eine neue Finanzverwaltung ermöglichte es, nicht bloß die in den Jahren der Fremdherrschaft entstandene große Schuldenlast zu tilgen, sondern noch für alle Zweige der Staatsverwaltung bedeutende Summen bereitzustellen. Eine Steuerreform erschloß dem Staate neue Einnahmequellen. Während man in den kleineren Städten und auf dem
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