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1. Die deutsche Urzeit - S. 45

1905 - Gotha : Thienemann
— 45 - alledem nichts. Auf den Gewannteilen der Fleißigen stand reichere Frucht als auf denen der Faulen. Man gewann eine neue Erkenntnis: Die Ertragsfähigkeit und damit der Ertragswert des Bodens ist auch von der Arbeit zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenkraft abhängig; der Boden wert besteht aus drei Summanden: aus der natürlichen Ertragsfähigkeit + der durch Urbarmachung vermehrten + der durch Erhaltung und Verbesserung der Bodenkraft vermehrten Ertragsfähigkeit. Sollte nun bei wechselnder Sondernutzung der Faule den Lohn von der Arbeit des Fleißigen ernten? Durch den Beschluß der Dorfgemeinde erhielt jeder Nachbar die Gewannteile zu dauernder Sondernutzung, vererblich vom Vater auf den Sohn. Dieser Vorgang aber ward erst gegen Ende des 6. Jahrhunderts überall vollendet, und erst noch 4 Jahrhunderte später entstand aus erblicher Sondernutzung das erbliche Sondereigentum der Ackerteile. Die Lage der Gewannteile, zerstreut in der ganzen Flur, ward dadurch nicht beeinflußt. Wie in den alten Zeiten bebaute jeder Bauer in jedem Gewann einen Acker. Diesen Zustand nennt man Gemenglage, und er findet sich heute noch überall da, wo die Grundstücke noch nicht zusammengelegt sind. — Eine unmittelbare Folge der Sondernutzung war auch die Sonderarbeit, genauer die Sonderarbeit der Familien. Jeder Germane war Landwirt, die kleineren Freien mußten selbst Hand mit anlegen, Edelinge und Fürsten ließen ihre Äcker durch Hörige und Sklaven bearbeiten. c) Keine Flurwege, Flurzwang. Auch zur Zeit der Sondernutzung des Ackerlandes geschah die Bewirtschaftung nach dem System der Dreifelderwirtschaft. Schon das bedingte eine möglichst gleichmäßige Bebauung. Dazu führte noch etwas andres. Betrachtet mau die Flurkarten im einzelnen, so fällt vor allem auf, daß eine große Anzahl der Parzellen völlig unzugänglich gelegen sind. Sie sind von den Nachbargrundstücken so umgeben, daß nur über diese hinweg Pferde, Wagen und Menschen zu ihnen gelangen konnten. Für die Zugänglichkeit sind also die Wege nicht Bedingung gewesen; diese muß vielmehr aus gegenseitigen Berechtigungen, auf Überfahrt und Übergang über die Nachbargrundstücke beruht haben, und diese Rechte haben in der Tat überall bis in unsre Zeit der Grundstückszusammenlegungen bestanden. Wo aber Wege vorhanden sind, sind sie später als die Ackerteilung entstanden; denn sie durchschneiden die Parzellen oft in der ungünstigsten Weise. Oft liegen auf der einen Seite des Weges größere, auf der andern Seite ganz kleine Stücke desselben Ackers. Manche Parzelle wird durch den Weg so zugespitzt, daß das Pflügen sehr erschwert ist. Manche Nachbargrundstücke sind sämtlich mitten durchschnitten, obwohl sich in der einfachsten Weise die Acker des einen
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