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1. Die deutsche Urzeit - S. 46

1905 - Gotha : Thienemann
— 4(3 — Sauern auf der einen, die des andern auf der andern Wegseite zusammenlegen lassen. Die Notwendigkeit, daß infolge des Mangels an Flurwegen fast alle Nachbarn über Grundstücke andrer zu gehen oder zu fahren hatten, wenn sie die ihrigen bewirtschaften wollten, führte dazu, daß Bestellung, Saat und Ernte für die Feldlagen gleichzeitig beginnen und enden mußten. Da dies aber nur bei dem Anbau gleicher Fruchtarten möglich ist, so wurde Wahl und Folge der anzubauenden Früchte einem Herkommen unterworfen, das nur durch den gemeinsamen Beschluß aller Dorfgenossen abgeändert werden konnte. Die Ausführung der gleichmäßigen Bewirtschaftung konnte selbstverständlich nur unter der Leitung des Gemeindevorstandes erfolgen. Wer ihm nicht folgen wollte, würde sich selbst großen Schaden zugefügt haben; denn wenn z. B. die Ernte angesagt und die für ihre Beendigung geltende Frist abgelaufen war, wurden die Flurzäune entfernt, und wer seine Ernte nicht eingebracht hatte, verlor sie, da ja das Stoppel- und Brachfeld wieder als Gemeineigentum betrachtet und darum von dem gesamten Dorfvieh gemeinsam abgeweidet wurde. Dieses ganze System der Bewirtschaftung nannte man den Flurzwang. Der Flurzwang hatte Vorteile und Nachteile. Durch ihn wurden die Übelstände der Gemenglage wesentlich verringert. Er ermöglichte, daß die Wege zugunsten der bebauten Fläche erspart wurden, und riß mit treibender Gewalt die trägen, Leichtsinnigen und Unverständigen zu vernünftiger Arbeit fort. Aber er gestattete auch kaum irgendeinen Fortschritt, sondern I)ielt alle auf der Stufe gleicher, vielleicht behaglicher, aber auch notwendig abstumpfender Mittelmäßigkeit. 6, Feld geschworene. Die den Nachbarn zur Sonderuutzuug überlassenen Gewannteile waren nicht abgegrenzt, die Furche allein war das Grenzzeichen. Wie oft veränderten sich die Gewannteile! Die Geschädigten umreit von Ärger und Grimm erfüllt, sie verlangten für sich den für jeden gleichen Teil im Gewann, sie stritten mit den Urhebern des Schadens — so entstand das Verlangen nach einer Behörde, die den Streit schlichtete, und nach einer Einrichtung, die ihm vorbeugte. Gewisse Männer erhielten das Amt der Feldgeschworenen, Pfähle ober Steine grenzten die Nachbargrundstücke gegeneinander ab. Die Feldgeschworenen, auch Märker, Pfähler, Pfahlherren, Steinsetzer, Gemeindemesser genannt, waren hinreichend kundige Männer, deren in jeder Dorfgemeinde einige angerufen werden konnten. Ihr Ausspruch galt so unbedingt, daß eine gerichtliche Anrufung gegen einen solchen uns nicht bekannt ist. Die ganze Einrichtung war überhaupt eine dorsnachbarliche und erscheint daher in keiner Behördenreihe, obwohl sie außerordentlich wohltätig wirkte. Die Feldgeschworenen bedienten sich bekannter, sehr einfacher Meßwerkzeuge,
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