Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Die deutsche Urzeit - S. 53

1905 - Gotha : Thienemann
— 53 — Iii. Verbrauchs- und Gebrauchsvermögen (Körner, Schlachtvieh —-Haus, Hausgerät, Kleiber). Sondereigentum — Sondergenuß. Aus den bisher gewonnenen Erkenntnissen ergeben sich einige wichtige Begriffe. Diejenige Gesellschastseinrichtung, in der wir Gemeineigentum finden, nennen wir Sozialismus oder Kommunismus, einen Menschen, der diese Gesellschastseinrichtnng für die beste hält und sie darum erstrebt, einen Sozialisten oder Kommunisten. Der Sozialismus kann in strengerer oder milderer Form durchgeführt werden, und zwar wie folgt: 1. hinsichtlich des Eigentums: a) Gemeineigentum an Grund und Boden, Produktivkapital und Verbrauchs- und Gebrauchsvermögen = extremer Sozialismus, b) Gemeineigentum an Grund und Boden und Produktivkapital — streng er Sozialismus, c) Gemeineigentum an Grund und Boden — Agrarsozialismus; 2. hinsichtlich der Nutzung: a) Gemeineigentum mit Gemeinnutzung, b) „ „ Sondernutzung; 3. hinsichtlich des Genusses: a) Gemeineigentum mit Gemeinnutzung und Gemeingenuß, b) Gemeineigentum mit Gemeinnutzung und Verteilung der Guter zum Sondergenuß nach Kopfzahl, Bedarf oder Arbeitsleistung. Demnach ergibt sich, daß jede altdeutsche Dorf- und Mark- gemeinde ein sozialistisches Gemeinwesen war, doch so, daß für die ursprünglich strengsten Formen des Sozialismus immer mildere eintraten, bis schließlich in Nutzungsrechten an Almende und Mark nur noch Reste der ursprünglichen sozialistischen Wirtschastsversassnng da waren. Innerhalb dieser Entwickelung nahm der einzelne Bauer nacheinander folgende Stellungen ein: 1. Sondereigentum an Haus und Hof — Recht auf einen Teil der Erträge des in Gemeinnutzung befindlichen Gemeineigentums an Acker, Weide und Wald; 2. Sondereigentum an Haus und Hof — Recht auf vorübergehende oder dauernde Sondernutzung an 30 Morgen Ackerland —• festbestimmte Nutzungsrechte an Almende und Mark, die Gemeineigentum sind; 3. Sondereigentum an Haus und Hof — Soudereigentum an 30 Morgen Ackerland — festbestimmte Nutzungsrechte an Almende und Mark, die Gemeineigentum sind. Den Inbegriff dieser Rechte bezeichnete mau als Hufe (ahd. huoba, mhd. buobe, nhd. hübe, dann hufe), ihren Inhaber als Hnobner, Hübner, Hüfner. Und Hiernach Heißt die altdeutsche Wirtschaftsordnung Hufenver-fassung. Welche Ursachen führten nun von dem Gemeineigentum zum Sondereigentum am Ackerland? Ursprünglich war alles Ackerland Gemeineigentum aller Dorsgenosseu, und durch gemeinsame Arbeit des Pflügens, Säens und Erntens wurden die für
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer