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1. Die deutsche Urzeit - S. 112

1905 - Gotha : Thienemann
— 112 — zu regeln." So lehrt uns Adolf Wagner, die Geschichte der Stände in Verbindung mit der Wirtschaftsgeschichte zu betrachten. Bedenken wir nun ferner, daß der unfreie Mann auch vom Heerdienst (Nr. 10) und vom Rechtsgang (Nr. 13 n. 14) ausgeschlossen war, so weisen uns diese Tatsachen auf ein methodisches Prinzip hin. Die Geschichte der Stände muß in Verbindung mit der Wirtschafts-, Heeres-und Rechtsgeschichte dargestellt und betr achtet werden. § 13. Familie und Zippe. 1. Die Ehe. Der natürlichste und einfachste Begriff der Familie ist die Gemeinschaft derer, die mit dem Mann, dem Hausvater, durch Ehe und Abkunft verbunden sind, die Gemeinschaft von Mann, Weib und Kindern. Voll von Bewunderung beginnt Taeitus das 18. Kapitel der Germania. „Das Eheleben ist streng bei deu Germanen, und das ist wohl ihre achtungswerteste Sitte; denn sie sind fast die einzigen Barbaren, die sich mit einem Weibe begnügen; eine Ausnahme machen nur sehr wenige unter ihnen, und diese nicht etwa zur Befriedigung ihrer Wollust, sondern weil sie nur ihres hohen Standes willen mehrfach umworben werden." Die germanische Ehe war Einehe, Vielehe nur bei Königen; so hatte Ariovist zwei, fränkische Könige selbst in christlicher Zeit mehrere Frauen. Aber es kam vor, daß der Mann eine Nebenfrau hatte, eine Kebse. Die Nachkommen aus rechtmäßiger Ehe hießen Kinder, andere Kegel, und so entstand die Stabreimformel mit „Kind und Kegel" als Ausdruck für die gesamte Nachkommenschaft. Wie kam der Mann zu seinem Weib? Durch Raub aus ihrem Familienkreis oder durch Vertrag mit ihrem Vater oder Vormund; es gab eine Raubehe und eine Vertragsehe. Die älteste Form war gewiß die Raubehe, das berühmteste Beispiel ist das von Arminius und Thusnelda. Noch erinnert der Ausdruck B r a u t l a u s (Schillers Tell Iv, 3) und mancher vom Volke mit Zähigkeit festgehaltene Hochzeitsgebrauch wie der Scheinraub der Braut und das Wegsperren beim Herausgang aus der Kirche an jene älteste Zeit. Im Beginn der geschichlichen Zeit war die Vertragsehe die vorherrschende Form; sie war ein Geschäft zwischen den Verwandten der Braut und dem Bräutigam. Die Braut galt als eine Gabe (ahd. gift oder prütigepa), als eine Schenkung an den Bräutigam. Dazu war nicht ihre Zustimmung, wohl aber eine Gegengabe des Bräutigams erforderlich. Daher auch Kau sehe. Er zahlte an die Sippe der Braut den vereinbarten Kaufpreis (genannt wittum, meta, muntschatz), wogegen der Vater oder Vormund der Braut diese in feierlichster Form regelmäßig unter Überreichung eines
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