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1. Die deutsche Urzeit - S. 119

1905 - Gotha : Thienemann
— 119 — schüft. Sie war ferner Friedens- und Schutzverband; die Sippengenossen sollten einander in allen Nöten des Lebens beistehen (siehe später Eideshelfer), daher auch alles Feindliche gegeneinander lassen, den Unmündigen schützen (Munt) und den Erschlagenen rächen (siehe später Fehde und Wergeld). Heutiges Lrbrecht. Aus der Tatsache, daß die Sippe eine Besitzgenossenschaft war, daß also das Eigentum ursprünglich Gemeineigentum der Sippe, der Blutsverwandten, war, ist das Erbrecht entstanden, und dieses ist seinem Ursprünge gemäß aufgebaut auf dem Prinzip der Blutsverwandtschaft und beschränkt so die Willkür des Erblassers. Bürgerliches Gesetzbuch, Buch V: Erbrecht § 1924—30. a. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten. § 1924. »Gesetzlicke Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbschaft aus. An die Stelle eines zur zeit des Erbfalles nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge." § 1925. „Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge." § 1926. «Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge." § 1927. »Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zn-sallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderes Erbteil." § 1928. »Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und bereit Abkömmlinge." § 1929. »Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömm- linge." § 1930. »Ein Verwandter ist nicht znr Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist." b. Pflichtteil. §§ 2303 ff. — 2339. § 2303. »Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des ge setzlichen Erbteiles." § 2305. »Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles, so kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenben Teiles verlangen." Alle biefe Gesetze )tnb nicht ausführbar ohne genaue, urfunbliche Kenntnis der Abkunft einer jeben Person. Daher ist die Beurkunbuug der Abkunft eine Staatsansgäbe. — Stanbesamt, siehe oben § 1 des Personenstandsgesetzes.
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