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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 119

1906 - Gotha : Thienemann
— 119 — § 30. König Pippin. 1. Karlmann und Pippin. Als im Jahre 737 König Theuderich Iv. gestorben war, hatte Karl Martell eine bedeutsame Entscheidung getroffen: er regierte weiter ohne König, er datierte die Urkunden: im ersten, zweiten, dritten Jahre „nach dem Tode des Königs". So gab es ein Königreich der Franken ohne König. Wer hatte die Staatsgewalt? Karl Martell. Ob aber zu Recht? Mit Zustimmung der Großen des Reiches teilte er vor seinem Tode die Rechte und Pflichten seines Amtes unter seine Söhne Karlmann und Pippin, jenem wies er Anstrien, Hessen, Thüringen und Alamannien, diesem Burgund, Neustrien und die Provence zu. Bayern, Aquitanien und Friesland wurden nicht erwähnt, weil da eingeborene Herzöge regierten, freilich unter fränkischer Oberherrschaft. Beobachtungen. Das Majordomat war ein Amt. Charakter des Amtes ist die Übertragung durch eine höhere Gewalt; daraus folgt, daß der Beamte durch diese höhere Gewalt eingesetzt werden muß und abgesetzt werden samt. Preußische Verfassung. Artikel 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Artikel 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein anderes verordnet. Reichsverfassung. Artikel. 15. Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitnng der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Artikel 18. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. Das Majorbonmt war, wenigstens in Australien, in der Familie der Pippiniden erblich geworden: es folgten einander Pippin der Mittlere, Karl Martell, Karlmann und Pippin der Kleine. Diese Männer hatten das Amt kraft des Erbrechts als Angehörige ihrer Familie. So hatte das Majordomat den Charakter des Amtes verloren, es war eine politische Macht geworden. Auf diese Macht wanbte Karl Martell dieselben Rechtsbegriffe an wie die Merowinger seit Chlobovech auf die Königsmacht (S. 86); er übertrug barauf den privatrechtlichen Begriff des Eigentums der Familie und der Erbteilung und folgerte daraus das Recht der Teilung feiner Macht unter seine Söhne. Daß er bamit nichts gegen die Rechtsanschauungen seiner Zeitgenossen tat, beweist die Zustimmung der fränkischen Großen. Beachte, daß Karl Martell sich der Zustimmung der Großen versichert. Diese haben also politische Macht. Karl Martells Tod versetzte das Frankenreich in eine schwere Erschütterung: in Aquitanien, Alamannien und Bayern erhoben sich Aufständische, die Grenzfachfen verweigerten den Tribut; Grifo, ein dritter Sohn Karl Martells, aus einer Nebenehe und wahrscheinlich darum von der Erbschaft ausgeschlossen, kämpfte mit Genossen um sein Erbteil. Karl-
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