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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 188

1906 - Gotha : Thienemann
— 188 — Völkerschaftsstaat...............demokratische Republik. Stammesstaat.....................beginnendes Königtum. Fränkischer Einheitsstaat . . . starkes Königtum. 3. Die Die weltgeschichtliche Bedeutung der Sachsenkriege Karls und der Vereinigung aller Westgermanen unter fränkischer Herrschaft ist eine politische und religiöse. Die politischen Kräfte Europas waren damals das oströmische Reich, die Slawen und Avaren im Osten, die Westgermanen und die Araber aus der Iberischen Halbinsel. Ob die Westgermanen dem Druck von Osten und Südwesten zu widerstehen und ihre Wohnsitze als deutsches Land zu behaupten vermochten, das hing davon ab, ob sie jenen Kräften vereint (732!) oder gespalten entgegentraten. Nur dadurch, daß Karl Martell (732, 738), Pippin (760—768) und Karl der Große (778) die arabische und Karl der Große allein die avarische und slawische Völkerbewegung zum Stehen brachten, wurde die weitere Entwickelung der Westgermanen auf dem alten Boden gesichert. Und das war nur möglich durch ihre Einigung unter dem Willen Karls. Mau erkennt sehr leicht, wie entscheidend es war, daß Karl die Sachsen bezwang. Und ebenso in religiöser Hinsicht. Zwischen germanischen Christen und slawischen Heiden als eine doch im Verhältnis geringe Masse eingesprengt, hätten die Sachsen als Heiden ihr Volkstum vielleicht nicht einmal behaupten, viel weniger gegen die slawische Völkerbewegung ein Damm sein können. Die Kraft ihres Volkstums allein war zu schwach; es mußte die Kraft einer über dem slawischen Heidentum stehenden Religion und der mit dieser verbundenen weit höheren Kultur hinzukommen. § 34. fymmun. Das Heerwesen des Frankenreichs war in der Zeit Karls des Großen kein einheitliches mehr. Es ruhte teils auf der persönlichen Freiheit, teils auf empfangenem Lehen. Unter Chlodovech und unmittelbar nach ihm bestand genau wie in ältester Zeit die Wehrpflicht aller Freien; feit dem Anfang des 7. Jahrhunderts trat daneben das Lehenskriegswesen, allmählich immer stärker werdend, bis es gegen den Ausgang des 9. Jahrhunderts fast allein galt. 1. Wehrpflicht aller Freien. Jeder freie Mann hatte drei Pflichten: in den Krieg zu ziehen, sich selbst zu bewaffnen und auch selbst zu verpflegen. Der Beschluß, Krieg zu führen, ward vom König mit den Großen des Reiches gemeinsam gefaßt (S. 125,133,169); wie hätte das in dem weiten Reich auch von allen Freien, d. H. also vom Volk, geschehen können? Im kleinen Völkerschaftsstaat der Urzeit war das möglich (I § 10, 6), im großen Frankenreich nicht mehr. Je mehr das Staatsgebiet wuchs, je häufiger und länger die Kriege wurden, desto mehr verlor das Volk jenes alte Recht an den König und feine Großen. Anwachsen des Reiches, Minderung der Volksrechte, Mehrung der Königsgewalt, das hing voneinander ab.
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