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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 193

1906 - Gotha : Thienemann
— 193 — Die neue Zeit knüpfte an die älteste an; freie Männer führte Armin gegen Varus, Blücher gegen Napoleon; die deutsche Kaiserzeit von Karl dem Großen bis zu Franz Ii., 1000 Jahre, hatte Heere anderer Art. Wir aber freuen uns zu sehen, daß die Anfänge eines Volkes seine ganze Zukunft bestimmen. 2. Im Lehenskriegswesen bereinigten sich zwei Tatsachen des gesellschaftlichen Lebens, nämlich eine militärische und eine wirtschaftliche, das Gesolgswesen (I § 10, 2) und das Lehnen, die dingliche Leihe an Grund und Boden. Wir sahen (S. 84), fraß die altgermanifche Gefolgschaft in bett Autruftioueu der merotoingifchen Könige weiterlebte. Wie die Könige, so hielten sich feit Ende des 6. Jahrhunderts, feit den Kriegen der Teilkönige, auch die großen Grundbesitzer solche Gefolge aus unfreien und freien Leuten. Der Mann (der Baffe — ein keltisches Wort) gelobte sich feinem Herrn zu kriegerischem Dienst, indem er zum Zeichen der Hingabe feiner ganzen Persönlichkeit feine zusammengefalteten Hände in die feines Herrn legte (Name dieser feierlichen Handlung: Kommendation), und der Herr (gegenüber dem Mann der Ältere oder Würdigere, der Senior, davon franz. seigneur) verpflichtete sich durch Annahme dieser Kommendation ju Schutz und Unterhalt des Baffen. Die Baffen lebten am Hofe ihres Seniors, aßen an feinem Tisch, kämpften mit feinen Waffen für feine Sache. Durch Ausbildung eines solches reisigen Gesindes schuf sich der Großgrundherr eine mehr oder minder selbständige, vom Staate nicht genehmigte Gewalt. Er war Herr seines Privatheeres. Ein großes Gefolge dauernd in der Hausgenoffenfchaft zu haben, ihm Lebensunterhalt zu gewähren, von ihm immer umgeben zu fein, das brachte manche Last, manche Unbequemlichkeit, manchen Verdruß. Abhilfe! Sie ward geboten durch das Lehen. Statt des Lebensunterhaltes gab der Senior dem Bassen ein Lehen und verlangte dafür von ihm kriegerischen Dienst. Das Lehen war ein Naturalsold Weil ein nur zum Nießbrauch verliehenes Gut, fiel es rechtlich nach dem Tode des Belehnten (Mannfall) nicht an dessen Erben, sondern an den Herrn zurück; ebenso erlosch es mit dem Tode des Verleihers (Herrenfall). Natürlich wurde es schon bald Sitte, beim Tode be§ H^rn dem Lehensmann das Lehen zu belassen, beim Tode des Sehens* manns das Lehen auf dessen Sohn zu übertragen. Solch ein zu Kriegs-lienst verpflichteter Lehensmann, der Inhaber eines beneficium militare, hieß Vasall. Aus Baffentum und Lehen bildete sich das Lehenskriegsweseu. Kriegsdienst leisten, sich dafür vorbereiten, sich dazu fähig erhalten, das war des Vasallen Pflicht; die wirtschaftliche Arbeit auf 1 einem Lehen stand erst in zweiter Linie. Der Kriegsdienst wart) Beruf, der Vafallenstand auf den Grundherrfchaften luarb ein kriegerischer Berufsstand. Und da nun der Vasall Bär, Deutsche Geschichte. Ii. 1 q
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