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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 200

1906 - Gotha : Thienemann
— 200 — gemeinde und das fränkische Königtum. Und da jene eine absterbende, dieses eine wachsende politische Macht war, so mußte das auch seinen Ausdruck in den Ortsgründungen finden. 2. Ausbau der Markgemeinden. Die Markgenossenschaften und auch Dorfgenossenschaften hatten Wald genug, wo jüngere Familien, die auf den alten Hufen (I § 6) keine Nahrung mehr fanden, angesiedelt werden konnten. Für eine oder ein paar Familien ward Land gerodet. Sie blieben entweder dauernd im Verbände der Dorf- bezw. Markgenoffenschaft, auf deren Gebiet sie entstanden — es sind die Einzel- oder Gruppeuhöfe, die wir z. B. in Thüringen in der Nachbarschaft vieler Dörfer finden; oder aus ihnen bildeten sich im Laufe der Zeit eigene Gemeinden als Tochterdörfer. Das Tochterdorf nahm den Namen des Mutterdorfes an. Aber spätere Zeit, vom Bedürfnis geleitet, zwischen gleichnamigen Orten zu unterscheiden, setzte dann den Grundworten unterscheidende Bestimmungsworte vor: alt und neu, groß und klein, ober und nieder. Solche Ortsnamen sind da häufig, wo die alten Mark- und Dorfgenoffenfchaften sich lange erhielten, weil sie dem Sitz der fränkischen Königsmacht ferner waren und darum Grundherrschaften in ihrem Gebiet oder in ihrer Nähe selten entstanden, so in der Gegend von Weimar. Da gibt es Alt- und Neudörnfeld, Alten- und Neuengönna; Groß- und Kleinobringen, Groß- und Kleinmölsen, Groß- und Kleinrudestedt, Groß- und Kleinneuhausen (Neuhausen!); Ober- und Niedergruudstedt, Ober- und Niedersynderstedt, Ober- und Niederroßla, Ober- und Niedertrebra, Weimar und Oberweimar. Ferner finden wir Jena und Wenigenjena, Auma und Wenigenauma, Lupnitz und Wenigenlupnitz bei Eisenach. Welcher der beiden Orte der ältereist, das vermag nur genaueste Erforschung der Ortsgeschichte zu sagen, doch auch die wird nicht immer Antwort geben können. Einige allgemeine Richtlinien gibt uns Wilhelm Arnold an. In der Regel sei wohl das Kirchdorf das ältere; die alte Markverbindung habe sich oft im Kirchspiel erhalten, freilich nicht immer. Meist seien die höheren, dem Walde näher gelegenen Orte die jüngeren. War aber das niedere Gelände sumpfig, so habe die Gründung eines neuen Ortes erst nach vorgenommener Entwässerung vorgenommen werden können. In solchen Fällen sei wohl der höher gelegene Ort (Ober—) als der ältere anzusehen. Doch sei es schwer, diese Regeln nun auf einzelne Fälle anzuwenden. 3. Ausbau auf Königsland, a) Ursprung und Umfang des Königs land es. Nach fränkischem Recht gehörte alles herrenlose Land, d- H. alles nicht in Sondereigen übergegangene Land, dem König. Dies Recht, das Bodenregal genannt, hatte einen dreifachen Ursprung. Es
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