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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 201

1906 - Gotha : Thienemann
— 201 — war zunächst eine Wirkung der Eroberungen, die die fränkischen Könige in Gallien und dann auch diesseits des Rheins gemacht hatten. Die Kriegsbeute ward geteilt (s. S. 63); das eroberte Land siel, soweit es nicht Sondereigen war, dem König zu, es ward Königsland. Ferner legten sich die fränkischen Könige gegenüber den Großen in den unterworfenen Ländern und Stämmen das Recht der Gütereinziehung, der Konfiskation bei (S. 137 u. 181). Karl der Große erwarb in Bayern durch Entsetzung der herzoglichen Familie (Tassilo!) 18 beträchtliche Besitzungen; den Widerstand der sächsischen Großen brach Karl auch durch Einziehung oder Androhung der Einziehung ihrer Güter. Zweitens erhielt der König, weil die srüher vom Volksding ausgeübten Rechte auf ihn übergegangen waren oder noch übergingen, auch das Obereigentum aller Ländereien in Almende und Mark, wenn er auch das Recht zunächst nicht geltendmachte. Endlich ward Hochverrat, Verwandtenmord und Tötung eines fränkischen Grasen durch Gütereinziehung bestraft. So war das Königsland ein anschauliches, meßbares Zeugnis der fränkischen Königs-g e w a l t. Das Königsland hatte aus Grund der genannten Rechte eine weite Ausdehnung. Karl Lamprecht hat berechnet, daß noch ums Jahr 1000 etwa ein Viertel des ganzen Mosellandes —50 Geviertmeilen Königsland war. v. Jnama-Sternegg teilt mit, daß etwa 15 große Waldgebiete als Bann-sorste in königlicher Verfügung standen, darunter das Wasgengebirge, der Spessart, der Steigerwald, Teile des Hardtgebirges in der Rheinpfalz, des Idar- und Hochwaldes und der Harz, ferner daß zu karolingischen Königsgütern andere große Waldungen gehörten, so der Dreieicher Wildbann nördlich des Mains, Wildbanne im Soon- und Westerwalde, der Nürnberger und Weißenburger Reichswald. b) Nutzung des Königslandes durch den König. Die Formen der Bodennutzung in karlingischer Zeit waren: Jagd, Bienenzucht, Weide und Ackerbau. Als Eigentümer alles Königslandes hatte bet König natürlich auch das alleinige Recht der Nutzung desselben. Wie übte er's aus? Zunächst dadurch, daß er allen andern Personen das Recht bet Nutzung an einem Wald untersagte. Ein solcher Wald hieß Bannwald, Bannforst, Königsforst oder Wüdbann. Welchen Inhalt der Bann hatte, das vermögen wir noch sehr gut aus dem Dreieicher Wild dann zu erkennen, den Kaiser Ludwig der Bayer 1338 gab (Grimm, Weistümet Vi, 395ff.). § 1 fetzt die Grenzen fest, § 2 sagt, daß der Vogt zu Mynzenberg den Dreieicher Wilbbann zu Lehen hat. § 3. Nieman sal in dem selbin wiltbann jagen, dan ein keiser, und ein fait von Mynzenberg, der sal jagen ane hecken und äne garn zu zeichen.
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