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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 216

1906 - Gotha : Thienemann
— 216 — 3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), 4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften), 5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen (Konsumvereine), 6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung, 7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen, erwerben die Rechte einer .eingetragenen Genossenschaft' nach Maßgabe dieses Gesetzes." —In 172 Paragraphen regelt das Gesetz das Leben der Genossenschaften. § 44. „Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung ^ der Bilanz und die Verteilung von Gewinn und Verlust, zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der verschiedenen Genossen ausgeübt. Jeder Genosse hat eine Stimme." Also die Träger der Genossenschaft sind Personen mit gleichen Rechten und Pflichten ohne Rücksicht aus die Höhe der Geschäftsanteile. Dies Gesetz vom 1. Mai ist eine Verbesserung des am 27. März 1867 für Preußen gegebenen Genossenschaftsgesetzes, das am 1. Juli 1871 für das ganze Reich Geltung erhielt. So besteht das neuzeitliche Genossenschaftswesen nunmehr beinahe 40 Jahre. Wie sehr es ein Bedürfnis des wirtschaftlichen Lebens ist, zeigt uns die Statistik. Am 31. März 1904 gab es im Reich 3130 landwirtschaftliche Produktiv-genofsenschaften, gegen 2968 im Vorjahr. Darunter befanden sich 2839 (Vorjahr 2685) Molkereigenossenschaften. Die Gesamtzahl aller Genossenschaften Deutschlands, die nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889 arbeiten, betrug 1890: 7608 — 1904: 24061. Der Zuwachs der einzelnen Jahre von 1890 an war: 810, 503, 1013, 1207, 1864, 1837, 1227, 843, 1076, 1569, 1570, 1385, 1549 Genossenschaften. (Jahrbuch des Allgemeinen Verbands der auf Selbsthilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsqenossenschaften für 1903.) Vergleich bet altdeutschen und heutigen Genossenschaft. Ein Rückblick auf die Entwickelung des Mühlrechts in den Dorfgeiiossenschaften und aus das neuzeitliche Genossenschaftswesen zeigt uns den engen Zusammenhang der Technik und des wirtschaftlichen Rechts. Technik Maschinen Kraft Hanbmühle Roßmühle Wassermühle Butterfaß Haudzentrisnge fr I Menschliche I Mu«°..raf. Göpel-Zentrifuge Göpel- | Tierische dreschmaschine/ Muskelkraft Dampfmolkerei Dampf- ) Physikalische breschtnafchiite j Kräfte >irtschastliches Recht Sonbereigentum Sonbereigentum Gemein- (Genossenschaft^-) eigentunt
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