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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 217

1906 - Gotha : Thienemann
— 217 - Aber es wäre falsch, die Technik und das wirtschaftliche Recht in den Zusammenhang von Ursache und Wirkung bringen zu wollen, so daß die Technik das Gestaltende, das wirtschaftliche Recht das Gestaltete wäre. Beide stehen vielmehr tu Wechselwirkung. Würde vor den Wassermühlen nicht schon das genossenschaftliche Prinzip im Wirtschaftsleben der alten Deutschen dagewesen sein (s. I § 1 die Hundertschaften als Weidegenossenschaften, I § 6 die Dorf- und Markgenossenschaften als Wirtschaftsgenossenschaften), so würde die Mühle nicht Genossenschaftseigentum geworden sein. Und so heute mit den Dampfmolkereien und Dampfdreschmaschinen usw. Doch kann man sagen, daß die technisch-wirtschaftlichen Bedürfnisse der Neuzeit das genossenschaftliche Prinzip, das Jahrhunderte nur eine kümmerliche Wirkung entfaltete (f. S. 214 Volkskunde!), zu neuer Kraft erweckt haben. In dem Neuerblühen des Genossenschaftswesens, das eins der kennzeichnenden Merkmale für das wirtschaftliche Leben im neuen Reich ist, müssen wir ein Wiedererwachen altdeutscher Wirtschafts- und Rechtsprinzipien, also ein Erstarken deutschen Geistes sehen und uns dessen freuen; denn ein Volk, das auf feinen Ursprung zurückgeht und aus seiner Eigenart heraus sein Leben gestaltet, baut damit von neuem die Grundlagen seines Daseins. (Die Genossenschaft ist, wie Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde., 1868 — 1871, lehrt, ein ausschließlich deutscher Rechtsbegriff, von den Deutschen geschaffen.) Doch unterscheiden sich die altdeutschen Genossenschaften von den heutigen tn einem wesentlichen Merkmal. Jede altdeutsche Genossenschaft beruht auf dem gemeinsamen Besitz von Land; die neuzeitliche, wie wir an dem Beispiel der Dampfdrusch-Genossenschaft Ettenhausen-Möhra sehen, betont den Personal charatter, sie ist unabhängig von der Gebietsgemeinschaft der in der Genossenschaft vereinigten Personen. Altdeutsche Genossenschaft = eine wirtschaftliche Vereinigung der gleichberechtigten Personen innerhalb eines der Gemeinschaft gehörigen Gebiets = die aus Gebietsgemeinschaft beruhende Genossenschaft. , Neudeu'tsche Genossenschaft, eine wirtschaftliche Vereinigung gleichberechtigter Personen ohne Rücksicht auf ein Gebiet, auch nicht auf Staat und Gemeinde — Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Gemeinsamer Besitz. Genossenschaft. 1. Altdeutsche Zeit. Ä Seibe£Bie!e • • • ................................Weidegenossenschaft I § 6. ) Eine Mars: Wald, Weide, Acker .... Markgenossenschaften c) Aus der Dorfmark ältester Zeit I § 6. die Almende = Wald, Weide und Ödland, dazu Acker in: erst Gemeineigentum und Gemeinnutzung, dann Gemeineigentum und Sondernntzunq d) Aus der Dorsmark die Almende = Wald, Weide und Ödland, dazu Gemeineigentum der Mühle und des Backofens in Sondernutzung.............................. Dorfgenossenschaft I § 6„ Dorfgenosfenschaften seit karlingischer Zeit.
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