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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 218

1906 - Gotha : Thienemann
— 218 — e) Markwald, auch Ödland und Weideland, ist Gemeineigentum «) mehrerer D°rfgen°jsensch°st-n in d-r Form o j nach ß) in der Form d............................... .) Sjri b' ®r' 2. Neuzeit, nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889: Gebäude, Konsumtionsvermögen , Produktiv- \ Erwerbs- und Wirtschaftskapital ..........................................| genossenschaften. § 37. Gerichtswkskn. Die vier Jahrhunderte, die seit dem Schluß der zweiten westgermanischen Wanderung dahingegangen waren, hatten an den alten Zuständen mancherlei geändert. Die umbildendenkräfte waren das Königtum, die Grundherrschaft, das Christentum und die Erhöhung der äußeren Kultur. 1. Königtum und Gerichtswesen. Die richterliche Gewalt hatte nicht mehr die Volksgemeinde allein, sondern sie teilte diese mit dem König. Die wachsende Gewalt des Königtums zeigte sich in dem strafrechtlichen Schutz der königlichen Gewalt, in der Banngewalt des Königs, in seinem Recht auf das Friedensgeld, in seinen Bemühungen, den Fehden Einhalt zu tun, in dem erhöhten Wergeld für Personen in königlichem Dienst, in der Einrichtung der Gerichte und endlich in den Befugnissen des Richters. M a j e st ä t s v e r b r e ch e n. Armins uni) Karls des Großen Zeit, Republik und Monarchie; damals war das höchste politische Verbrechen Bruch des Dingfriedens, jetzt Untreue gegen den König, das Majestätsverbrechen (S. 173). 792 wurden in Regensburg die Urheber einer Verschwörung gegen König Karl, als des Majestätsverbrechens schuldig, teils durch das Schwert getötet, teils an dem Galgen aufgehängt. Banngewalt. Der König hatte eine Anzahl von Vergehen aus eigner Macht mit Strafe belegt. „Dies sind die 8 Bannfälle, um deren willen unser Herr (der König) will, daß 60 Solidi gezahlt werden: 1. Entehrung der heiligen Kirche. 2. Wer ungerecht handelt gegen Witwen. 3. In betreff der Waisen. 4. Gegen die Armen, die sich nicht selber verteidigen können. 5. Wer Raub begeht, d. H. wer eine Frau gegen den Willen ihrer Eltern wegnimmt. 6. Wer Brand stiftet im Lande, d. h. wer eines andern Haus oder Scheune anzündet. 7. Wer hari^hut begeht, d. H. wer des andern Zaun oder Hans oder Tür mit Gewalt erbricht. 8. Wer nicht zu Felde zieht." (772; Blume, Quellensätze zur Geschichte unseres Volkes I, 309.)
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