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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 223

1906 - Gotha : Thienemann
— 223 — Art. 86. „Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andern Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. Die Urteile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt." Art. 87. „Die Richter werden vom König oder in dessen Namen aus ihre Lebenszeit ernannt." Die oberste Behörde, durch die der König seine Gerichtshoheit ausübt, ist das Justizministerium. 3. Der König von Preußen ist oberster Heerführer und oberster Richter. Art. 46. „Der König sührt den Oberbefehl über das Heer." Art. 47. „Der König besetzt alle Stellen im Heere sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein anderes verordnet." — Also Art. 49, 86, 87 und Art. 46, 47 sagen, daß der König oberster Richter und Heerführer ist, genau wie Karl d. Gr. 4. Unsere Schwurgerichte. Wir weisen zurück auf I § 14 und wiederholen § 81 unseres Gerichtsversassuugsgesetzes: „Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen." Vergleichen wir damit den Artikel 87 der Preußischen Verfassung (s. oben unter 2), so erkennen wir, daß im Schwurgericht zwei politische Tatsachen zum Ausdruck kommen, nämlich die Volksfreiheit in den aus dem Volke berufenen Geschworenen, die Gerichtshoheit des Königs in den von ihm ernannten drei Richtern. In seiner Zusammensetzung ist also ein heutiges Schwurgericht das genaue Abbild eines Dinggerichts aus fränkischer Zeit. Die Gerichtsverhandlung zerfällt in zwei Teile: die urteilende; die leitende, richtende. Diese werden ausgeführt in altdeutscher Zeit: vou der gesamten Ding- durch den von der Dinggemeinde gemeinde; erwählten Richter; in fränkischer Zeit: in^ drei Dingen von der durch den vom König ernann- Dinggemeinde, sonst von teil Richter, den Grasen, bezw. einem ständigen Dingaus- dessen Stellvertreter, den Schult- schuß, gewählt vom Ding; heißen; heute: von zwölf aus dem Volke durch drei Richter, also vom berufenen Geschworenen; König ernannte Beamte. Die urteilende Gewalt des Volkes ist eine geschichtliche Tatsache altdeutscher Zeit, die Gerichtshoheit des Königs eine geschichtliche Tatsache fränkischer Zeit. Also können wir sagen, daß unsere Schwurgerichte in ihrer Zusammensetzung und Tätigkeit Ergebnisse der geschichtlichen Entwickelung unseres Volkes aus altdeutscher und fränkischer Zeit bewahren.
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