Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 226

1906 - Gotha : Thienemann
— 226 — mit größter Sorgfalt zu erforschen und ihm davon Kenntnis zu geben, damit er es mit Gottes Beistand bessere. Und es sollen die Sendboten sorgfältig untersuchen, wenn einer Klage erhebt, daß ihm von einem andern Unrecht zugefügt worden sei, so wahr sie selbst des allmächtigen Gottes Huld sich zu bewahren und die dem Kaiser zugeschworene Treue zu halten wünschen, dergestalt, daß sie jederzeit gegen alle und an allen Orten den heiligen Gotteshäusern, den Armen, den Unmündigen und Witwen und dem ganzen Volke unverkürzt Gesetz und Gerechtigkeit gemäß dem Willen und der Furcht Gottes gewähren. Und wenn der Fall derart wäre, daß sie selbst auf eigene Hand und in Verbindung mit den Grafen der Bezirke nicht Abhilfe zu schaffen und das Recht herzustellen vermöchten, so sollen sie den Fall mit ihren Berichten vor des Kaisers Gericht bringen; und es soll keine Schmeichelei, keine Belohnung, auch keine Blutsverwandtschaft, kein Einspruch noch die Furcht vor einem Mächtigen jemand bewegen, den Psad der Gerechtigkeit zu verlassen." (Nach W. Heinze, Quellen-Lesebuch sür den Unterricht in der vaterländischen Geschichte.) Staatskunde. In dem Amt der Königsboten erkennen wir den Anfang eines wichtigen Zweiges des Staatsdienstes, der für die heutige Staatsverwaltung recht kennzeichnend ist, d. i. die Kontrolle untergeordneter Behörden und Beamten durch die ihnen vorgesetzten. Wir nennen nur die Namen Schul-, Steuer-, Bau-, Betriebsinspektion. Die Aufgabe der Rügezeugen wird heute gelöst durch die Landtage und den Reichstag, deren Mitglieder das Recht und die Pflicht haben, alle nach ihrer Meinung ungehörigen Handlungen staatlicher Behörden oder einzelner Beamten in jenen Körperschaften zur Sprache zu bringen. 2. Grundherrschaft und Gerichtswesen. Grundherrliche oder Jmmnnitätsgerichte. Die königlichen Güter standen unter der Verwaltung der königlichen Domänenbeamten (S. 160); sie waren frei (immun — Immunität) von der Amtsgewalt des Grafen und seiner Unterbeamten. Zunächst nur in finanzieller Hinsicht. Die freien Eingesessenen des Fiskus zahlten ihre Abgaben, halbfreie und freie die Friedens- und Bußgelder an den Amtmann des Fiskus, und durch diesen wurden sie der königlichen Zentralverwaltung gegenüber verrechnet (S. 161). — Wenn nun die Könige Königsland an geistliche oder weltliche Große verliehen, so verliehen sie diese finanzielle Immunität mit. So ward der Grundherr ein Empfänger staatlicher Abgaben, ein Jmmnnitätsherr. Die Immunität griff über in die Rechtspflege. Die Eingesessenen der Grundherrschast waren Unfreie, Halbfreie und Freie; rechtsfähig waren nur die beiden letzten. Streitigkeiten dieser Hintersassen untereinander wurden möglichst durch den Grundherrn bezw. dessen Beamte erledigt. Und da ferner der Grundherr dafür haftpflichtig war, daß seine Hintersassen die von ihnen verwirkten Bußen an Dritte zahlten oder sich dem öffentlichen Gericht stellten, wenn sie von Klägern, die außerhalb der Grund-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer