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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 231

1906 - Gotha : Thienemann
— 231 — trat er schuldig, ging er unter, unschuldig, und dann zog man ihn schnell heraus. Hierbei scheint ein altheidnischer Volksglaube zu walten, daß das heilige Element, die reine Flut, feinen Missetäter in sich aufnehme. „Da^ mer ist so reine, da^ e^ keine bösheit mac geliden.“ Kreuz urteil. Kläger und Beklagter mußten mit anserhobenen Händen unbeweglich an einem Kreuze stehen; welcher von ihnen als der erste zu Boden sank, die Hände rührte oder niederfallen ließ, hatte verloren, und der andere siegte. Während sie standen, wurde gebetet und eine Messe gelesen. Bahrgericht fand beim Totschlag statt, wenn der Täter unentbedt, aber Verbacht gegen einen ober mehrere vorhanben war. Man ließ sie an die Bahre treten und den Leichnam berühren, im Glauben, bei Annäherung des Schulbigeu werbe er zu bluten beginnen. Unterblieb das Bluten, so hatte sich der Beargwöhnte durch sein Vortreten gereinigt. (Hagen an der Leiche Siegsriebs, Nibelungen 984—986.) Geweihter Bissen. Ein geweihter Schnitt Brot ober Käse würde dem Verdächtigen in den Munb gesteckt; konnte er ihn leicht und ohne Schaben essen, so galt er für unschulbig, für schulbig aber, wenn er ihm in dem Halse blieb und wieber herausgenommen werben mußte. Redewendungen: „Da soll mir doch gleich b er Bissen (Brot) im Halse (in der Kehle, im Munde) stecken bleiben! Ich will mir den Tod an diesem Bissen essen! Da nehme ich Gift darauf!" (Nach Jacob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer Kapitel Viii. L. Günther, Deutsche Rechtsaltertümer in unserer heutigen Sprache.) 4. Fortschritte in der Kultur und im Gerichtswesen. Das Gerichtswesen zeigte sich auch sowohl von den Fortschritten in der äußeren als auch in der geistigen Kultur beeinflußt. Schwer war der Hausbau ehebern, leichter jetzt; darum war ehemals die Strafe für Branbftiftung der Tod, jetzt eine Sache im Werte von 60 Solibi. Karl und seine Nachfolger erklärten sich gegen die alte Gewohnheit, Gericht unter freiem Himmel zu hatten; Karl bestimmte, daß über dem Gerichtsplatz eine Bebachung errichtet werbe (Gerichtslaube), Ludwig der Fromme, daß man zwar die alten Stätten beibehalten, an ihnen aber Gerichtshäuser, zum Schutz gegen Hitze und Regen, erbauen solle. Wir beobachten, wie das öffentliche Gebänbe entsteht, und sehen baraus für künftige Geschlechter architektonische, aber auch finanzpolitische Aufgaben erwachsen. Öffentliche Gebäude am Ende des 9. Jahrhunderts: Kirchen, Gerichtshäuser. Das, was Menschenhanb in Haus und Hos, aus Acker und Flur geschaffen hat, sollte gesichert sein vor dem bösen Willen einzelner sowohl, als ganzer bewaffneter Banben. Man nannte solche größere Banben, die
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