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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 232

1906 - Gotha : Thienemann
— 232 — mordeten und brannten und verwüsteten, ahd. auch heri (Heer), ihre Tat Heerung oder ahd. firkeriön, mhd. verhern, nhd. verheeren. Und noch hören wir heute aus dem Worte heraus, daß das Verheeren eine Missetat war, die, wie auch die Teilnahme daran, stärker bestraft ward als die Tat eines einzelnen. Einst war Vieh des Mannes Reichtum, jetzt auch Haus und Hof, Getreide, Geräte, Schmuck an Gold und Silber, ja auch Münzen. Dem entsprach es, wenn man im Altertum von der Eintreibung der Strafe^ nämlich der Tiere, nun aber von der Einziehung oder Beiziehung der Strafe, nämlich der Beiziehung von Waffen, Getreiden, Münzen, sprach. Das sittliche Urteil war feiner geworden. Raub sah man jetzt als ehrlose Handlung an: für das erstmalige Verbrechen sollte der Räuber ein Auge verlieren, sür das zweite sollte ihm die Nase abgeschnitten werden, für das dritte sollte er den Tod erleiden. Eine Reihe von Strafen freilich zeigt auch die Roheit der Zeit; es sind die Verstümmelungen des Körpers: Blendung eines oder beider Augen, Abschneiden der Nase, Abhauen einer oder beider Hände für Meineid, Abhauen der Finger oder Zehen für Teilnahme an einem Aufstand. Durch die christlichen Geistlichen war die Kunst des Schreibens von Italien her gekommen, nun ward sie in allen Klöstern gelehrt und geübt (S. 240), von den Beamten der königlichen Domänenverwaltung wie von denen der Grundherren gebraucht. Daher entstand auch eine Neuerung im Beweisverfahren, die Urkunde (ahd. urkundi) = das Schriftstück. Neben den Urkundigen (ahd. urchundo) trat die Urkunde (ahd. urkundi), neben i)en Zeugen das Zeugnis. Freilich galt die Person noch mehr als die Sache. Nur die Königsurkunde galt als unbedingt wahr; die Behauptung, daß sie Unwahres enthalte, war bei Todesstrafe verboten. Die Wahrheit der Privaturkunde, wenn vom Gegner bestritten, mußte durch Eideshelfer oder Urkundszeugen gestärkt werden. 5. Die Rechtsbildung. Das Frankenreich war eine Vereinigung von Nationen und Stämmen: der Romanen in Italien und Gallien und der Germanen: der Langobarden, Franken, Friesen, Sachsen, Thüringer, Bayern und Alamannen; es war in seinem deutschen Gebiet eine Zusammenfassung der damaligen westgermanischen Stammesstaaten (S. 33 ff.). Eine Einheit und doch eine Vielheit. Wir berühren somit die Frage nach dem Geltungsbereich eines Rechts: gab es ein für das ganze Frankenreich gültiges Recht? oder Rechte, nur für Teile des Reiches gültig? Die Besonderheit des Rechts nach Nationalitäten und Stämmen blieb bestehen, und zwar sowohl nach dem Inhalt als nach der Geltung des Rechts. So betrug das Wergeld für einen Gemein-
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